Sehr geehrter Ratsuchender,
es müssen alle Miterben als gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses dem Rechtsgeschäft zustimmen, d.h. alle müssen den betreffenden Vertrag unterschreiben.
Eine Abweichung davon ist nur möglich, wenn Miterben entsprechende Handlungsvollmachten erteilt haben, und aufgrund dieser Vollmacht ein Vertreter tätig werden kann. Davon ist nach Ihrer Schilderung aber nicht auszugehen, so dass jeder Miterbe schriftlich zustimmen muss.
Ist dieses nicht möglich, sollte das zuständige Nachlassgericht eingeschaltet werden; dieses kann - sofern noch möglich -vermittelnd tätig werden; ansonsten müsste die streitige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtlich eingeleitet werden - helfen kann dabei ein Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg