Sehr geehrter Fragesteller,
sollte es sich bei dem betreffenden Gelände tatsächlich um einen „privaten“ Platz im Sinne des StVG und der StVO handeln, fehlt es an einer Ordnungswidrigkeit.
Es ist jedoch zwischen grundbuchrechtlichem Privat-Eigentum und Privatheit bzw. Öffentlichkeit im Sinne des Verkehrsrechts zu unterscheiden.
Öffentliche Weg und Plätze (Straßen im Sinne des § 1 StVG
) sind Verkehrsflächen, wenn sie dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind.
Dies ist in Ihrem Fall nicht so.
Auch Privatflächen im zivilrechtlichen Sinn sind öffentlicher Verkehrsraum, wenn die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer vom Eigentümer wenigstens geduldet wird (KG, Urt. v. 12.02.2004 – 12 U 258/02
). Ein Beispiel ist der Kaufhausparkplatz
Eine solche Duldung scheint in Ihrem Fall gegeben.
Die Fläche wird öffentlich genutzt, jeder kann Sie befahren.
Ein Verfahren scheint nicht Erfolg versprechend.
Rein für die private Nutzung bestimmte Flächen sind vom öffentlichen Verkehrsraum getrennt z.B. durch ein Tor oder durch den allgemeinen Verkehr ausschließende Verbotsschilder („Privat-/Betriebsgelände, Zutritt/Zufahrt verboten“).
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Jedoch könnte § 12 Abs. 4 S. 1 und 2 StVO
1.
zu unbestimmt sein im Sinne des § 1 Abs. 1und § 3 OWiG
.
Der Wortlaut ist so weitreichend, dass jedes Parken auf freien öffentlichen Flächen abseits der Fahrbahn eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Ob deswegen allerdings die Vorschrift verfassungswidrig ist, lässt sich nicht sagen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die Verfassungswidrigkeit von nicht genügend bestimmten Gesetzen verneint und eine verfassungskonforme Auslegung vorgezogen.
2.
dahingehend auszulegen sein, dass bei § 12 Abs. 4 S. 1 StVO
das Parken entgegen der Fahrtrichtung, mitten auf der Fahrspur und auf dem Gehweg gemeint ist, um unnötige Behinderungen des fließenden Verkehrs zu verhindern.
Es wäre dann zu fragen in welchem räumlichen Abstand zum Fahrbahnrand/ rechten Seitenstreifen noch ein Parkverstoß vorliegt und wann nicht.
Rechtsprechung zum Thema ist mir nicht bekannt.
Der Erfolg eines Einspruchs gegen den kommenden Bußgeldbescheid und einer Klage können nicht abgeschätzt werden.
3.
In Ihrem Fall sehe ich persönlich die Verwarnung / den Bußgeldbescheid nicht mehr als von § 49 Abs. 1 Ziffer 12
, § 12 Abs. 4 S. 1 StVO
in einer vernünftigen vorhersehbaren Auslegung gedeckt an.
Sie sollten das Verwarnungsgeld dennoch bezahlen.
Jede andere Handlungsoption ist im Ergebnis ungewiss und mit der Gefahr unverhältnismäßig hoher Kosten verbunden.