Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Sie geben an, dass zwischen Ihnen und dem Herrn M. ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Später sprechen Sie von einem Mietvertrag zwischen Ihnen und der Ü. GmbH. Diesbezüglich ist für mich nicht ganz klar, aus welchem Grunde die Ü. GmbH nun beansprucht, Mieterin zu sein. Die Ü. GmbH kann für sich nur beanspruchen, Mieterin zu sein, wenn Sie mit dieser einen Mietvertrag abgeschlossen oder dem Übergang des Mietvertrages auf diese zugestimmt haben. Eine Untervermietung durch Herrn M. ohne Ihre Zustimmung ist unzulässig.
Sofern die Mietkürzung einvernehmlich erfolgte, so ist diese zunächst einmal bindend. Sie geben an, dass Sie hierzu gezwungen worden sind. In diesem Fall können Sie möglicherweise die Vereinbarung anfechten. Dann würde Ihnen in der Folge wieder der ursprünglich vereinbarte Mietzins zustehen. Auch ist eine Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 BGB denkbar, sofern die Betroffenen Ihre Zwangslage, Unerfahrenheit, Ihr mangelhaftes Urteilsvermögen oder Ihre erhebliche Willensschwäche ausgebeutet haben um den Mietzins dahingehend zu modifizieren, dass ihnen eine im Missverhältnis zum Mietzins stehende Leistung zukommt. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden.
Im Falle einer Zwangsanwendung gegen Sie wäre es zudem ggf. angebracht, die Angelegenheit wegen des Verdachts einer Nötigung zur Anzeige zu bringen. Auch besteht die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die beteiligten Herrschaften.
Sie geben weiter an, dass Ihre Immobilie sich inzwischen in einem verwahrlosten Zustand befindet. Diesbezüglich haben Sie gegen Ihren Mieter einen Anspruch darauf, dass dieser die Immobilie im vertragsüblichen Rahmen nutzt und nicht verwahrlosen lässt. Diesen Anspruch könnne Sie gerichtlich durchsetzen. Auch kann eine solche Vertragsverletzung Sie evtl. zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein konnte. Gerne können Sie sich nochmals melden, sofern Sie weitere rechtliche Unterstützung bzw. eine vertiefte rechtliche Prüfung benötigen, für die jedoch ein weitergehender Sachvortrag erforderlich wäre.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt ,
herr Müller hat den Mietvertrag als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Citi Glanz GmbH abgeschlossen und diese GmbH wurde wenig später in die ÜWH Klosterheide GmbH umbenannt und hatte dann zwei gleich beteiligte Gesellschafter , Herrn Müller und Herrn Clausen und gegen Ende 2018 schied Herr Müller als Gesellschafter aus und ein Herr Lehmann wurde gleichberechtigter Gesellschafter . Der Landkreis hat es nach mehrmaligen Angeboten meinerseits und einer Besichtigung abgelehnt das Hotel für 6000,-€ / mtl. von mir zu mieten und hat es dann nachdem Herr Müller bzw. die Citi Glanz Gmbh den Mietvertrag hatte sofort für ein vielfaches von dieser GmbH gemietet . Ihre Antwort für die ich Ihnen danken möchte hat mir jedoch in keiner Weise weitergeholfen und die 200,-€ habe ich wohl umsonst ausgegeben .
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider kann ich dieser keine konkrete Nachfrage entnehmen, die ich beantworten könnte.
Dass Ihnen meine Antwort nicht weitergeholfen hat, bedaure ich. Indes habe ich die aus Ihrem Vortrag erkennbaren rechtlichen Angriffspunkte herausgearbeitet und Ihnen diese dargelegt. Auch bot ich Ihnen eine vertiefte rechtliche Prüfung an, wies jedoch zugleich darauf hin, dass ebenso ein vertiefter Tatsachenvortrag hierfür erforderlich wäre.
Sofern Sie den gesamten vereinbarten Mietzins geltend machen und die Vereinbarung nicht gegen sich gelten lassen wollen, müssten Sie die Vereinbarung über die Mietkürzung zumindest vorsorglich anfechten. Sie müssten dann den ausstehenden Mietzins klagweise gegen den Mieter geltend machen.
Dass der Landkreis Ihr Mietangebot nicht angenommen, das Objekt dann jedoch über eine zwischengeschaltete GmbH zu einem Vielfachen des Preises angemietet hat, mag zwar fragwürdig erscheinen. Indes erkenne ich keine Strafbarkeit dieses Handelns. Auch zivilrechtlich ist ein solches Vorgehen im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig. Einer Untervermietung durch die GmbH müssten Sie jedoch - wie bereits mitgeteilt zustimmen. In Ermangelung einer solchen Zustimmung ist die Untervermietung nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -