Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
1.
Zu Ihrer ersten Frage besteht die Möglichkeit, dass Verjährung eingetreten ist.
Die Frist für die Festsetzung einer Gebühr, in Ihrem Fall der Wasser- und Abwassergebühr beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kommune nicht mehr befugt, einen Gebührenbescheid zu erlassen.
Ich gehe davon aus, dass das in Ihrem Fall so war und dass die Festsetzung erst nach dem 1.1.2009 erfolgte.
Anders wäre das dann, wenn die Kommune die Gebühr innerhalb der Festsetzungsfrist also bis zum 31.12.2008 festgesetzt hätte.
Dann kann sie die festgesetzte Gebühr innerhalb der so genannten Zahlungsverjährung einfordern. Die Zahlungs-Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Das wäre in Ihrem Fall das Jahr der Festsetzung.
Wurde die Gebühr beispielsweise 2008 festgesetzt, so wäre die Forderung erst Ende 2013 verjährt.
Ferner besteht die Möglichkeit einer Hemmung der Verjährung, d.h. diejenigen Zeiten die Sie mit der Behörde verhandelt, bzw. sich im Widerspruchsverfahren auseinander gesetzt haben werden aus der Verjährungsfrist herausgerechnet.
Dementsprechend kann sich sowohl die Frist der Festsetzungsverjährung als auch die Frist der Zahlungsverjährung in Ihrem Fall verlängert haben.
Eine genauere Einschätzung wird mir erst nach einem genauen Studium der Akten und Prüfung der verschiedenen Termine Ihres Einzelfalles möglich sein. Dazu fehlen mir momentan die nötigen Unterlagen.
2.
Dann scheint es mir auch so zu sein, dass Verjährung auch nicht Ihr Hauptargument gegen die behördliche Forderung ist, sondern vielmehr die fehlerhafte Berechnung.
Diese wäre gegenüber der Behörde darzulegen und notfalls gerichtlich geltend zu machen, wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wird und eine Klage gegen den Abgabenbescheid erforderlich wird.
Problematisch sind hier oft Fragen der Nachvollziehbarkeit. Erfolgte seitens der Behörde keine Zählerablesung und auch keine Mitteilung, so werden die Verbrauchswerte meist unrealistisch geschätzt. Hierin liegen evtl. Angriffsmöglichkeiten.
3.
Um die reibungslose Veräußerung Ihres Grundstücks zu ermöglichen ist das von ihnen vorgeschlagene Verfahren richtig.
Sie sollten aber nicht nur unter Vorbehalt zahlen, sondern ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Nach Bestätigung des Zahlungseingangs seitens der Behörde würde die Zwangshypothek gelöscht und die Veräußerung Ihres Grundstücks könnte frei von im Grundbuch dokumentierten Belastungen erfolgen.
In den Notarvertrag könnten Sie zudem beispielsweise eine Klausel aufnehmen aus der sich ergibt, dass der Zeitpunkt des Gefahrübergangs der für die Tragung der öffentlichen Lasten maßgebliche Termin ist.
4.
In der Folge hätten Sie die Möglichkeit auch nach der Grundstücksveräußerung das Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid in Ruhe zu Ende zu führen und gegebenenfalls noch Klage auf Rückforderung der ohne Anerkenntniswirkung gezahlten Gebühren zu erheben.
Bitte beachten Sie, sehr geehrter Ratsuchender, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann.
Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer überschlägigen und nicht abschließenden Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.
Antwort
vonRechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
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Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M.
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Sorry, aber erst mal danke,
Hier handelt es sich um einen Anschlußbeitrag
Abwasser der am 22.01.2004 mir in Rechnung gestellt wurde.Berechnung nach qm Grundstücksgröße.Gegen die ich mdl. und schriftl.
mitgeteilt habe, das diese Grundstücksfläche zum Zeitpunkt der Erhebung um 200qm geringer war. (Habe von der Stadt wegen Bau einer Garage in einen Hang hinein Fläche dazu gekauft.)
Am 19.05. 2005 wurde mir lapidar mitgeteilt das deren Berechnung richtig wäre.
Dann habe ich bis heute, also durch Mitteilung des Amtsgericht Eintragung über die Zwangshyp. nichts mehr gehört.
Ich hab da so etwas im Kopf das für Eigenbetriebe
grundsätzlich eine 30 Jährige Verjährung gilt,auch wenn kein Titel vorliegt.
Ich habe mir Ihre Entwässerungssatzung angesehen, diese verweist ins KAG und dieses wiederum in § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in die AO.
Maßgeblich Norm ist danach § 228 AO
. Danach unterliegen auch die gegen Sie erhobenen Ansprüche auf Zahlung der Erschließungsbeiträge (insoweit gilt nichts anderes als für Benutzungsbeiträge) der besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt in beiden Fällen fünf Jahre.
Da Sie seit dem 19.05.2005 nichts mehr gehört haben, dementsprechend keine Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung gemäß §§ 230
, 231 AO
ersichtlich sind, ist diese Frist inzwischen abgelaufen und Verjährung eingetreten.
Erheben Sie die Einrede der Verjährung so verliert auch die Sicherungshypothek ihren Zweck. Danach können Sie Berichtigung des Grundbuchs verlangen.