Sehr geehrter Mandant,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Das Verwaltungsverfahrensrecht verweist bezüglich seiner Verjährungsvorschriften auf die Grundsätze des Zivilrechts, wo die Thematik im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Danach gilt Folgendes:
Im Grunde genommen ist jegliche Verjährung von geltend gemachten Ansprüchen ausgesetzt, sobald ein Gerichtsverfahren läuft, sodass keine Verjährung droht, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
.
Hiervon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn nämlich - etwa wegen einer solchen Abwartesituation wie der von Ihnen beschriebenen - das Verfahren länger als sechs Monate am Stück nicht mehr weiter durch Prozesshandlungen betrieben wird, fällt diese Hemmungswirkung weg, § 204 Abs. 2 BGB
.
Um das Problem zum umgehen, muss das Gericht die Angelegenheit rechtzeitig erneut in die Bearbeitung nehmen und sei es nur, um festzustellen, dass sich die Rechtslage im Hintergrund noch immer nicht geklärt hat.
Als Partei sollten Sie hierauf notfalls entsprechend einwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Mandant,
bitte beachten Sie, dass meine Ausführung für ein Gerichtsverfahren gilt. Derzeit läuft ein solches aber noch nicht, da sich die Angelegenheit noch vor der Verwaltungsbehörde befindet.
Dort ist die Sache noch viel einfacher: Eine Verjährung droht nicht, die einvernehmliche Zurückstellung reicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin