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Verwaltungsbeiratswahl

| 23. Juli 2007 02:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es zulässig, dass ein Nichteigentümer, der auch noch als Auftragnehmer (Hausmeisterservice) für die WEG tätig ist, als bevollmächtigter Vertreter des Mehrheitseigentümers (zwei Drittel-Mehrheit) mit den von ihm vertretenen Stimmanteilen zum Verwaltungsbeirat gewählt wird und die Rechnungsprüfung seiner eigenen Rechnungen durchführt?

Sehr geehrter Ratsuchender,

gemäß § 29 Abs. 1 S.2 WEG besteht "der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern."

Ein Nichteigentümer kann somit nicht als Beirat gewählt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2007 | 13:52

Der Verwalter wurde vor der Abstimmung von mir auf die zitierte Vorschrift § 29 Abs. 1 S.2 hingewiesen und berief sich auf die Teilungserklärung, die zur Wahl des Verwaltungsbeirats bestimmt: "Soweit nichts anderes beschlossen wird, besteht der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern."
Die Formulierung: "Soweit nichts anderes beschlossen wird,..." läßt nach geäußerter Ansicht des Verwalters eine vom Gesetz abweichende Zusammensetzung zu.

Frage: Ist der gefasste Beschluß ungültig oder nichtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2007 | 17:10

Zu Ihrer Nachfrage,

die gesetzliche Formulierung in § 29 Abs. 1 S.2 WEG lautet so wie von mir oben dargestellt.

"Soweit nichts anderes beschlossen wird, ..." steht dort NICHT !!!

Wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht, ist das insofern unerheblich. Das WEG geht vor. Die Eigentümereigenschaft ist zwingende Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat.

Der Beschluss dürfte daher, in diesem Punkt, ungültig sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller

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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Keller,
vielen Dank für Ihre klare, eindeutige und hilfreiche Antwort, die meine diesbezügliche, der Literatur entliehene Ansicht untermauert.
Mit freundlichem Gruß

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