Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß § 29 Abs. 1 S.2 WEG
besteht "der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern."
Ein Nichteigentümer kann somit nicht als Beirat gewählt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Der Verwalter wurde vor der Abstimmung von mir auf die zitierte Vorschrift § 29 Abs. 1 S.2 hingewiesen und berief sich auf die Teilungserklärung, die zur Wahl des Verwaltungsbeirats bestimmt: "Soweit nichts anderes beschlossen wird, besteht der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern."
Die Formulierung: "Soweit nichts anderes beschlossen wird,..." läßt nach geäußerter Ansicht des Verwalters eine vom Gesetz abweichende Zusammensetzung zu.
Frage: Ist der gefasste Beschluß ungültig oder nichtig?
Zu Ihrer Nachfrage,
die gesetzliche Formulierung in § 29 Abs. 1 S.2 WEG
lautet so wie von mir oben dargestellt.
"Soweit nichts anderes beschlossen wird, ..." steht dort NICHT !!!
Wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht, ist das insofern unerheblich. Das WEG geht vor. Die Eigentümereigenschaft ist zwingende Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat.
Der Beschluss dürfte daher, in diesem Punkt, ungültig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller