Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Gerne beantworte ich Ihre Fragen, maßgeblich lege ich hierbei das deutsche Vereinsrecht nach dem BGB zugrunde. Bitte beachten Sie, dass es - soweit ersichtlich nicht in den hier betroffenen Bereichen, aber grundsätzlich - Abweichungen zum österreichischen Vereinsgesetz (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001917) gibt.
a) Ein gemeinsames Anmeldeformular für beide Vereine ist rechtlich möglich und unbedenklich. Bitte beachten Sie die Formalitäten für Geschäftspapiere, sodass alle Pflichtangaben für beide Vereine enthalten sind. Sehen die beiden Vereinssatzungen noch nicht vor, dass die Mitgliedschaft im jeweils anderen Verein verpflichtend ist, müssen Sie auf dem Anmeldeformular auch eine Auswahlmöglichkeit für das potentielle neue Mitglied anbieten.
b) Ein Mitgliedsbeitrag muss nicht zwingend erhoben werden. Daher kann ein Verein einen Beitrag festsetzen und die entsprechenden Gelder einnehmen, während der andere Verein auf Mitgliedsbeiträge verzichtet. Da momentan beide Vereine wohl - so verstehe ich Ihre Anfrage - noch rechtlich voneinander unabhängig sind, wäre es theoretisch denkbar, dass nur der "Gratis-Verein" Mitglieder dazugewänne. Um dies zu steuern, sollten beide Vereine in ihre Satzung jeweils die Pflichtmitgliedschaft im anderen Verein verankern und das Ende der Mitgliedschaft im einen Verein auch zum zwingenden Ausschlussgrund aus dem anderen Verein erklären.
c) Grundsätzlich ist die Zahlung eines Vereins an einen anderen Verein denkbar. Gerade im Hinblick auf die bestehende Gemeinnützigkeit muss aber sichergestellt werden, dass auch der Vereinszweck dies zulässt. Ob sich steuerliche Besonderheiten darüber hinaus ergeben, kann hier nicht abschließend geprüft werden und sollte möglichst mit Steuerberatern in beiden Rechtsgebieten (deutsch, österreichisch) abgestimmt werden.
Ihre Schilderung lässt darauf schließen, dass die Gründungsmitglieder es offensichtlich für sinnvoll erachtet haben, zwei parallele Vereine zu gründen. Bitte lassen Sie mich zur Vollständigkeit auf zwei Dinge hinweisen: einerseits wäre selbstverständlich auch die Gründung bzw. das Aufrechterhalten nur eines Vereins möglich, der aber Mitglieder aus beiden Ländern gewinnt. Hier könnten ggf. auch zwei "Sektionen" oder "Landesverbände" als rechtlich unselbständige Konstrukte gebildet werden, um sich ggf. an den Landesgrenzen zu orientieren. Die Doppelstrukturen sind aus vereinsrechtlichen Gründen nicht notwendig.
Bestehen aber einmal - so wie jetzt - beide Vereine, muss jeder Verein sich auch an seine eigene Satzung und das jeweilige - deutsche bzw. österreichische - Vereinsrecht halten. Hier gibt es Unterschiede z.B. im Hinblick auf die Einberufung von Mitgliederversammlungen, Vertretungsbefugnisse im Vorstand (D) oder Leitungsorgan (AT) bis hin zu den oben bereits erwähnten Pflichtangaben im Impressum (z.B. der Internetseite) oder auf Geschäftsbriefen, denken Sie beispielsweise an die Angaben zum Vereinsregister (D) bzw. ZVR (AT). Es bedarf besonderer Aufmerksamkeit stets beide Rechte einzuhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
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