Ich bin ein Käufer einer Wohnung, wo auch eine Verwalterzustimmung notwendig ist.
In der Teilungserklärung steht folgendes "Die Gebühr des Verwalters für die Abgabe der Zustimmungserklärung wird dem Verkäufer in Rechnung gestellt und ist von diesem vor Abgabe der Zustimmungserklärung zu bezahlen".
Im Kaufvertrag steht dazu folgendes "Kostenregelung: Alle mit dem Vertrag und seinem Vollzug verbundenen Kosten sowie Grunderwerbsteuer sind Käufersache, der Verkäufer trägt dagegen die Kosten einer etwa erforderlichen Lastenfreistellung sowie den auf die Herbeiführung der erforderlichen Lastenfreistellung entfallenden Teil der beim Notar anfallenden Vollzugsgebühren".
Nun habe ich von dem Verwalter eine Rechnung über "Unterschriftsbeglaubigung / Pauschal Verwalterzustimmung / Notar" über 178 EUR inkl. MwSt erhalten. Auf dieser Rechnung ist auch eine Aufforderung die Notarkosten für die Beglaubigung der Zustimmung separat an die Verwaltung welche von der Verwaltung verauslagt wurden zu überweisen. Diese Notarrechnung ist an die Verwaltung adressiert. Dort sind noch mal 117 EUR inkl. MwSt aufgeführt.
Nun zu meiner Fragen:
1. Wichtigste Frage: laut Notar (telefonisch - keine Rechtsberatung) sind die Zustimmungskosten (Verwalterpauschale + Notarkosten für Zustimmung) sind vom Verkäufer bzw. Eigentümergemeinschaft zu zahlen. Diese Kosten sind mit dem Vertragsklausel (s. oben) nicht gedeckelt.
2. Kann mir die Verwaltung zusätzlich zu o.g. Pauschale noch einfach die Rechnung vom Notar durchreichen? Ich kann vermutlich nicht mal steuerlich absetzen (Vermietung), da die Rechnung nicht an mich adressiert.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Wie der Notar tendiere ich aktuell dazu, dass die Zustimmungskosten nicht von der Klausel im Kaufvertrag umfasst sind. Im Rahmen einer Auslegung im Sinne von Par. 133, 157 BGB kann man natürlich lange darüber streiten, ob diese Kosten des Vertrages zählen. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
2.
Die Notarkosten hängen hingegen mit dem Vollzug des Vertrages zusammen, weshalb Sie grundsätzlich für diese aufkommen müssen. Gegebenenfalls kann die Rechnung korrigiert und auf Die ausgestellt werden.