Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen darf ich Ihnen zunächst mitteilen, dass Sie völlig richtig liegen.
Die Jahresabrechnung ist durch den Verwalter zu erstellen, welcher das Verwalteramt in dem Zeitpunkt innehat, zu dem die Jahresabrechnung fällig ist. § 28 Abs. 3 WEG
bestimmt hierzu, dass die Jahresabrechnung nach Ablauf eines Kalenderjahres aufzustellen ist. Die Abrechnung ist folglich nach dem 31.12. eines Jahres zu erstellen. Die Erstellung fällt damit in den Aufgabenkreis des zum 01.01.2016 bestellten Verwalters - so insbesondere auch OLG Zweibrücken im Beschluss vom 11. Mai 2007, Az.: 3 W 153/06
.
Ob dieser eine Aufwandsentschädigung dafür erhält, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich bestimmt sich die Vergütung des Verwalters nach dessen Verwaltervertrag. Ist im Verwaltervertrag nichts ausdrücklich bestimmt, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 21 Abs. 7 WEG
auch mit Stimmenmehrheit "für einen besonderen Verwaltungsaufwand" eine Regelung zu Zahlungen beschließen.
Steht nichts im Vertrag und wurde kein Beschluss gefasst, kommt allenfalls ein Anspruch nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
Doch auch wenn eine vertragliche Regelung besteht, ist die Umlage auf die Eigentümer für den Verwalter nicht unproblematisch. Der Verwalter erhält eine "normale" Vergütung. Diese Vergütung hat der Verwalter so zu bemessen, dass alle Aufgaben, die er nach der gesetzlichen Intention des WEG zu erfüllen hat, damit abgegolten sind. So ist § 21 Abs. 7 WEG
auch verständlich, welcher eine Sondervergütung für einen "besonderen Verwaltungsaufwand" zulässt.
Wie oben dargestellt folgt die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr vor der Bestellung zum 01.01.2016 - als das Jahr 2015 - bereits aus dem Gesetz. Die Erstellung der Jahresabrechnung ist zudem eine der grundlegenden Verwalterpflichten. Meines Erachtens besteht damit keine belastbare Grundlage für die Abrechnung einer Sondervergütung nach Aufwand. Der Beleg hierfür liegt bereits in der Gegenprobe - Scheidet der nun bestellte Verwalter nach seiner dreijährigen Amtszeit zum 31.12.2018 aus, so hat er die Abrechnung für das Jahr 2018 auch nicht mehr selbst zu erstellen.
Sollten Ihnen als Eigentümer künftig also derartige Sondervergütungen in Rechnung gestellt werden - mit der Abrechnung für 2016 - oder gar mit der Abrechnung für 2015 - so können Sie sich gerne direkt via Email an mich wenden. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite!
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen. Künftig erreichen Sie mich am schnellsten direkt über meine Kanzleihomepage. Besten Dank für Ihr Vertrauen!
Mit freundlichen Grüßen
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