Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre wie folgt:
Abstimmen dürfen alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer, unabhängig von der Verwaltereigenschaft. Sollte der Verwalter auch gleichzeitig Eigentümer sein, darf er selbst dann mitstimmen, wenn es um seine Bestellung oder Abberufung geht (OLG Hamburg, Urteil v. 16.7.2001 - 2 Wx 116/00
, ZMR 2001, S. 997
; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, S. 433
).
Für eine Abberufung eines Verwalters muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen.
Wenn jedoch bewiesen werden kann, dass er nicht mehr die Interessen der Gemeinschaft wahrnehmen kann und der Gemeinschaft dadurch Nachteile entstehen, kann der Verwalter aus wichtigem Grund bereits mit Stimmenmehrheit abgewählt werden (§ 26 WEG
).
In diesem Fall darf der Verwalter selbst auch nicht mitstimmen (BGH, Urteil v. 19.9.2002 - V ZB 30/02
ZMR 2002, S. 930
).
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