Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der beabsichtigte Verkauf des Hauses ist bei einer Befristung unerheblich, so daß ich anrege, sich auf Eigenbedarf zu berufen.
Es reicht hierbei aus, wenn Sie dem Mieter dieses bei Vertragsschluß schriftlich mitteilen. Es ist hierbei am zweckmäßigsten, wenn Sie dies als Teil des Mietvertrages mitteilen. Diese Mitteilung sollte auf jeden Fall enthalten, daß Sie unmittelbar nach dem 31.03.2011 in das Haus einziehen werden und dabei auch Ihren Namen nennen.
Eine konkrete Formulierung kann ich nicht vorschlagen, weil ich den Rest des Vertrages nicht kenne und dies auch weitere Beratung erfordern würde, die hier technisch nicht möglich ist.
Vielleicht könnten Sie kurz erläutern, was Sie damit meinen, daß das Mietverhältnis so lange laufen soll, bis neu finanziert werden müßte?
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: