Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vertrgasformulierung

12. August 2007 18:43 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo zusammen,
wir möchten ein Haus auf einen festen Zeitraum vermieten, Ende: 31.03.2011. Das Haus gehört mir und meinen Expartner, nicht verheiratet, zu je 50%. Wir sind uns über eine zeitlich befristete Vermietung einig. Nach diesem Zeitraum möchte ich gerne in das Haus ziehen und meinen Ex ausbezahlen, dieser stimmt dem heute noch nicht zu. Wie kann ich jetzt unter Berücksichtigung von § 575 Abs. 1 BGB die zeitliche Befristung am Besten formulien, damit die Mieter auf jedenfall zu diesem Zeitpunkt ausziehen und ich da einziehen kann, wenn ich mich mit meinem Ex einigen würde. Das Mietverhälnis würde solange laufen, bis neu finanziert werden müßte. Soll man auf den Verkauf des Hauses sich berufen oder auf Eigenbedarf. Ich bitte um eine entsprechende Formulierung, was in diesem Fall am Besten ist.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
MfG

13. August 2007 | 04:20

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Der beabsichtigte Verkauf des Hauses ist bei einer Befristung unerheblich, so daß ich anrege, sich auf Eigenbedarf zu berufen.

Es reicht hierbei aus, wenn Sie dem Mieter dieses bei Vertragsschluß schriftlich mitteilen. Es ist hierbei am zweckmäßigsten, wenn Sie dies als Teil des Mietvertrages mitteilen. Diese Mitteilung sollte auf jeden Fall enthalten, daß Sie unmittelbar nach dem 31.03.2011 in das Haus einziehen werden und dabei auch Ihren Namen nennen.

Eine konkrete Formulierung kann ich nicht vorschlagen, weil ich den Rest des Vertrages nicht kenne und dies auch weitere Beratung erfordern würde, die hier technisch nicht möglich ist.

Vielleicht könnten Sie kurz erläutern, was Sie damit meinen, daß das Mietverhältnis so lange laufen soll, bis neu finanziert werden müßte?

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER