Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen zu unterzeichnenden Vertrag um einen individuell ausgehandelten Vertrag handelt, so dass hier das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung kommt.
Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 339 BGB
möglich. Hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe gibt es Rechtssprechung, die im Einzelfall zu einer Unwirksamkeit geführt hat. Eine Kappung auf das zulässige Maß kommt nicht in Betracht. Bei der Frage der zulässigen Höhe kommt es auf die Gesamtumstände und das Interesse des Vertragspartners an der Einhaltung des Vertrages und des zu erwartenden Schadens an. Der Betrag von 1500 € pro Tag ist angesichts des Tageshonorares von 600 € meiner Meinung nach nicht unangemessen. Es jedoch erforderlich, einen Höchstbetrag zu vereinbaren, da ansonsten die Vertragsstrafe eine unermessliche Höhe annehmen könnte.
Ich hoffe, mit diesen Ausführungen einen Ansatz für die weiteren Verhandlungen gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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