Ich habe im Herbst letzten Jahres mit einem Wohnbau-Unternehmen einen Werkvertrag zum Bau einer DHH mit Festpreis nach VOB abgeschlossen.
Der Vertrag enthält folgende Vereinbarung:
"Die Auftragnehmerin sichert einen Einzugstermin bis spätestens 30.9.2006 zu. Falls der vorgenannte Termin durch höhere Gewalt oder durch eine nicht verschuldete Bauverzögerung nicht eingehalten wird, wird die Erstattung auf 1000,00 Euro/Monat bis Bezugsfertigkeit begrenzt."
Stand heute: Der Rohbau ist immer noch nicht ganz fertig.
Hinzuzufügen ist, dass das Baurechtsamt die gesetzliche Bearbeitungsfrist überschritten hat. Die Baugenehmigung wurde erst am 23.05.06 erteilt, obwohl der späteste Termin der 02.05.06 war. (Das Wohnbau-Unternehmen ging ursprünglich davon aus, dass die Baugenehmigung bis Februar dieses Jahres vorliegen würde.)
Ich werde jetzt die Eigenheimzulage für ein Jahr verlieren, erhebliche Bereitstellungszinsen zahlen, und auch die Mehrwertsteuererhöhung wird mich treffen.
Frage: Welche Ansprüche kann ich in Folge des Verzugs gegenüber der Auftragnehmerin geltend machen und wie bzw. wann mache ich das?
sofern hier der VOB/B Vertrag geschlossen worden ist, können Sie nach § 6 Nr. 6 VOB/B
den nachweislich entstanden Schaden ersetzverlangen.
Zu diesem Schaden gehören dann alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, hier also:
Verlust der Eigenheimzulage
Zinsverluste
MwSt-Erhöhung
wobei allerdings dem Auftragnehmer ein Verschulden angelastet werden muss.
Dieses ist für die Zeit vom 02.05.-23-05.2006 wohl nicht zu bejahen (was aber noch ggfs. näher geprüft werden muss). Sofern aber keine schrifliche Anzeige des Auftragnehmers Ihnen gegenüber getätigt worden ist, wird dieses dem Unternehmer kaum helfen:
Nach Ihrer Darstellung ist die Bezugsfertigkeit für den 30.09 zugesichert worden. Wenn dann mehr als sechs Wochen später noch nicht einmal der Rohbau fertiggestellt ist, die Bezugsfertigkeit also in weiter Ferne liegt, wird die verzögerte Genehmigung sich dort nicht durchgeschlagen haben können.
Daher sollten Sie nun unverzüglich die Ansprüche dem Grunde nach schriftlich anmelden, da sie ja bisher noch nicht bezifferbar sind.
Da bei einem VOB/B- Vertrag aber ggfs (je nach vertraglicher Vereinbarung) gewisse Regularien eingehalten werden müssen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen.