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Vertragsschluß im Web. Ist eine erfolgreiche Anfechtung möglich?

| 3. September 2012 17:04 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Frau Rechtsanwalt,
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,


Am 28.08.12 erzählte ich einem Freund, Inhaber
eines Gewerbebetriebes, von der Internetseite
eines Großhändlers, der sehr günstige Waren
zum Kauf anbietet.
Daraufhin bat mich der Freund, ihn auf dieser
Internetseite anzumelden, was ich am 29.08. tat.
Bei der Anmeldung ging ich davon aus, dass eine
Nutzung des Angebots kostenfrei ist.
Dummerweise habe ich übersehen, dass die Nutzung
kostenpflichtig ist, da ich - zum ersten Mal -
die AGB nicht einsah.
Da die Kosten hierfür sehr hoch sind, sandte der
Freund noch am gleichen Tag ein Schreiben an den
Großhändler mit folgendem Wortlaut:
"...hiermit fechte ich meine Willenserklärung
zum Abschluß eines Vertrages wegen Erklärungs-
irrtum an."
Mit Schreiben vom 30.08. wies der Großhändler
den "Widerruf" des Freundes als "ungültig/un-
wirksam" zurück, da Gewerbetreibenden kein
Widerrufsrecht zustehe.
Am selben Tag erhielt der Freund eine Zahlungs-
aufforderung mit einem Zahlungsziel von fünf
Tagen, was laut AGB auch vereinbart wurde.


Gibt es eine Chance aus dem Vertrag
kostenfrei herauszukommen?

3. September 2012 | 17:41

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

rechtlich gesehen muss zwischen einem Widerruf und einer Anfechtung unterschieden werden.

Einem Unternehmer steht grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu, allerdings kann er den Vertrag wegen Irrtums bzw. Täuschung nach §§ 119 ff. BGB anfechten.

Dies ist zum Beispiel auch dann der Fall, wenn die Zahlungspflichtigkeit nicht eindeutig hervorgehoben worden ist und die Gegenpartei die Absicht hatte, aufgrund dieser Täuschung die Zahlungspflicht herzustellen. Auch reicht für die Anfechtung auch aus, wenn die Zahlungspflicht nicht eindeutig hervorgehoben worden ist und quasi in den AGB "versteckt" worden ist.

Darüber hinaus ist bei solchen AGB auch fraglich, ob die Zahlungsverpflichtung nicht auch eine überraschende Klausel gem. § 305c BGB ist, wenn diese nur sehr klein beschrieben und nicht aus dem Gesamttext sofort erkennbar ist. Auch in diesem Fall wäre dann keine Zahlungsverpflichtung gegeben.

Fazit: Zwar kein Widerrufsrecht, aber Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums oder gar Täuschung und Zahlungsverpflichtung wohl auch gar nicht Bestandteil des Vertrages, da diese nicht hervorgehoben worden sind und damit auch nicht gerechnet werden brauchte, wenn die Anmeldung nicht grundsätzlich auch bei anderen Anbietern kostenpflichtig ist und die Kostenpflicht daher bereits im Vorfeld angenommen werden konnte.


Bewertung des Fragestellers 7. September 2012 | 21:58

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Herzlichen Dank Herr Hoffmeyer! Sie haben wirklich sehr geholfen!
Für Ihre außergewöhnlich exzellente Auskunft und wirklich sympha-
tische Art. Hätte ich vor Abgabe des Gebots gewusst, welches positive Hilfe mir durch Ihre Beratung widerfahren ist, hätte ich
gerne auch das Dreifache bezahlt. Ich bin über 50 Jahre alt und
und bin in meinem Leben bestimmt von mehr als zehn Anwälten be-
raten worden. Herr Hoffmeyer verdient mit Abstand den 1. Platz.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. September 2012
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gerne auch das Dreifache bezahlt. Ich bin über 50 Jahre alt und
und bin in meinem Leben bestimmt von mehr als zehn Anwälten be-
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ANTWORT VON

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