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Vertragsrecht/Minderung/Umtausch

9. Mai 2006 11:47 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Es
geht um den Kauf eines Sharp- LCD Fernsehgerätes per Internet bei einem
Berliner Elektronicunternehmen.
Nachdem das Gerät ausgepackt war, ist aufgefallen, dass es sich nicht
um die deutsche Ausführung des Fernsehgerätes handelt, diese ist mit
einer Garantieurkunde über 3 Jahre ausgestattet, sondern um eine
Ausführung, die für den englischen Markt bestimmt ist.
Im Gegensatz zu einigen Mitanbieter hat der Verkäufer die angebotene
Ware nicht als englische Ware deklariert.
Insofern war davon auszugehen, dass es sich um Ware handelt, die für
den deutschen Markt bestimmt ist, zumal es sich bei dem Verkäufer um
einen Elektronichändler handelt.
Der gravierende Mangel an der Sache ist vorrangig die fehlende 3
Jahres- Garantie. Nach Rückfrage bei Sharp Deutschland werden solche
Fälle von Fall zu Fall entschieden, ob tatsächlich Garantie gewährt
wird und in welchem Rahmen bzw. für 1 Jahr nach Kauf.
Bedeutet für mich als Käufer eine REchtsunsicherheit bezüglich der
Garantie.
Im Gegensatz zu Sharp Deutschland bietet Sharp UK lediglich eine 1
Jahresgarantie. Die Option für die Verlängerung dieser Garantie auf das
deutsche Niveau von 3 Jahren kann bei Sharp UK durch eine Zahlung von
engl. Pfund 169,- entspricht etwas € 247,- erworben werden.
D. h. dass davon auszugehen ist, dass die mir gelieferte englische
Ausführung gem. der Aufrechnung von Sharp UK ausweislich einer
beiliegenden Urkunde einen Mangel aufweist, der von Sharp mit ca. €
247,- beziffert wird und durch eine ebensolche Zahlung auszugleichen
wäre.
Meine Frage lautet daher:
Gibt es eine Möglichkeit Minderung in Höhe dieses Schadens für die
fehlende Garantieurkunde und damit für die fehlende dreijährige
Garantie geltend zu machen,
bzw. kann die Forderung auf Umtausch gegen ein entsprechendes
Fernsehgerät in deutscher Ausführung mit 3-Jähriger Garantieurkunde
erhoben werden.
Selbstverständlich hat sich der Verkäufer bereit erklärt das Gerät
zurück zu nehmen.
Vorrangig würde ich eine Minderung bevorzugen. Als Zusatzinformation
kann z. B. bei Saturn die Garantie bei Sharp Fernsehern gegen eine
Zahlung in Höhe von € 250,- von 3 auf 5 Jahre verlängert werden.
Für eine kruzfristige Beantwortung bedanke ich micn vorab.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Wenn der Elektronikhändler im Internet weltweit handelt, ist fraglich, ob die Herkunft des Gerätes ein Mangel ist.

2. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist oder, wenn ausdrücklich nichts vereinbart wurde, die Kaufsache die zu erwartenden Eigenschaften aufweist. In Ihrem Fall liegt ein Mangel dann vor, wenn Sie davon ausgehen durften, dass Sie ein Gerät für den deutschen Markt und somit auch die drei Jahres-Garantie erhalten. Dann können Sie in der Tat Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB Minderung des Kaufpreises verlangen.

3. Sie müssen dem Verkäufer gegenüber die Minderung erklären. Zuvor müssen Sie ihm eine Frist setzten zur Lieferung einer mangelfreien Ware.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München

Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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