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Vertragsrecht/Gewährleistung

15. September 2013 11:28 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nino Jakovac

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im April einen Gebrauchten Motor Bj 2011 ca.8000 Km-Leifleistung im Netz gekauf
und in Hannover abgeholt.Ich habe den Motor von einem Kfz Mechaniker Privat einbauen
lassen(Sprich ohne Rechnung) und die Feineinstellungen von einer Opel Werkstatt durch
führen lassen.(Mit Rechnung) Jetzt ist der Motor nach 4 Monaten und ca.3000 Km Kaputt
gegangen.Nach einer Untersuchung in der Werkstatt ist es vermuttlich ein Motorschaden,
um den fehler genau zu bestimmen muss der Motor zelegt werden.Der Werkstatt Meister
hat mir geraten den Motor Verkäufer anzurufen und zu Klären wie es mit den Kosten aus-
sieht.Der Verkäufer möchte den Wagen nächste Woche in das 240 Km entfernte Hannover
abholen und Reparieren.Laut Vertrag 12 Monate Gewährleistung.

Jetzt meine Frage:

Darf der Verkäufer den Wagen abholen und soweit Transportieren und wie ist es mit
beweispflicht weil wenn der Wagen vom Verkäufer zerlegt wird,kann er mit auch den Schaden in die Schuhe schieben.Muss ich jetzt einen Gutachter beaftragen um
den Genauen Schaden festzustellen oder kann ich das Fahrzeug dem Verkäufer aushändigen.Kann man in so einem Fall nicht eine Neutrale Werkstatt beauftragen.

MfG
Alexander Schauer

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage.

Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie mit Abgabe des Mindestgebots die geringste Detailtiefe hinsichtlich der gewünschten Antwort gewählt haben.

Sicherlich wäre es gut, wenn Sie bereits im Vorfeld ein Gutachten hätten, durch welches erwiesen wird, wer für den Schaden haftbar zu machen ist.

Dies ist letzendlich allerdings mit Kosten verbunden, welche Sie höchstwahrscheinlich nicht ersezt bekommen werden.

Deshalb müssten Sie sich überlegen, ob sich die Gutachterkosten im Hinblick auf den Wert des Motors für Sie lohnen.

Wenn Sie von Ihrem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen, verhält es sich dann grundsätzlich so, dass der Verkäufer des Motors diesen auf eigene Kosten bei Ihnen abzuholen hat, um die erforderlichen Reparaturen im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht durchzuführen, § 439 Abs. 2 BGB .

Die Reparaturen kann er in seiner Werkstatt in Hannover durchführen.

Hinsichtlich der Beweispflicht gilt grundsätzlich die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB (vorausgesetzt, Sie haben den Motor als Privatkäufer von einem Unternehmer erworben):

Hiernach gilt, dass wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (Übergabe des Motors) ein Sachmangel zeigt, vermutet wird, dass die Sache bereits vor Gefahrübergang mangelbehaftet war.

Sollte der Verkäufer andere Ansicht sein, so wäre er Ihnen gegenüber beweispflichtig.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort in diesem Forum lediglich um eine erste Einschätzung handeln soll. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus Mainz,

Nino Jakovac
Rechtsanwalt

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