Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Für die zulässige Dauer einer Reparatur gibt es keine Zeitvorgaben. Hier kommt es immer darauf an, was der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer hinsichtlich der Dauer der Reparatur vereinbart hat.
Das Gesetz, und zwar § 637 Abs. 1 BGB besagt lediglich, dass der Auftragnehmer bei einem Mangel des Werkes nach Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.
In Ihrem Fall wurde bei Auftragsvergabe eine Reparaturdauer von ca. 5 Wochen ab Abholung des Fahrzeuges, das war der 21. Juni, vereinbart.
Das Fahrzeug traf am 22.Juni in der Werkstatt ein, so dass die Reparaturdauer von 5 Wochen dann zu laufen begann.
Wenn erst 7 Wochen später, am Montag, den 09.08.2021, der Motor ausgebaut und Ihnen am 10.08.2021 gesagt wird, dass der Motorblock stärker als vermutet beschädigt sei und ein Austausch Block eingebaut werden muss, dann hätte man Ihnen dieses auch schon Wochen vorher sagen können und nicht erst nach Ablauf der vereinbarten Reparaturdauer von 5-Wochen. Ich würde das Vorgehen der Werkstatt auch als unverschämt empfinden, zudem wenn man Ihnen am 18.08.2021 sagt, dass es Verzögerungen bei der Beschaffung des Motorblocks gibt und das Fahrzeug vermutlich erst in der KW 34 ( Zeitraum 23.08.2021 - 29.08.2021) fertig sein soll und auch dieser Termin wieder um eine bis zwei Wochen verschoben wird.
Setzen Sie nunmehr eine letzte Frist von 10 Tagen zur Abholung Ihres reparierten Fahrzeuges und drohen Sie Schadenersatz in Form des Nutzungsausfalls an.
Läuft diese Frist erfolglos ab, so gerät die Werkstatt in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt ist die Werkstatt dann verpflichtet, Ihnen den Nutzungsausfall für Ihr Fahrzeug zu erstatten, soweit sie die verzögerte Reparaturdauer – grundsätzlich ist es so, dass je aufwändiger die Reparatur ist, desto länger muss sie sein - verschuldet hat, wovon eigentlich bei ihrem Sachverhalt auszugehen. Sie haben lange genug auf ihr repariertes Fahrzeug gewartet, dennoch sollten Sie auf jeden Fall noch die Frist von 10 Tagen setzen. Grundsätzlich haben Sie auch nach Ablauf der Frist auch Anspruch auf einen Mietwagen. Von einem Mietwagen rate ich allerdings ab, nachher bleiben Sie auf den Kosten sitzen, wenn der Unternehmer später darlegen kann, dass es sich um eine besonders aufwendige Maßnahme gehandelt hat, mithin kein Verschulden vorliegt.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa
Antwort
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