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Vertragsrecht bei Grabstein

24. September 2006 11:54 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Am 31.03.2006 wurde ein Grabstein mit Einfassung in Auftrag gegeben. Liefertermin ca. 6 Wochen.Betont wurde, dass uns sehr wichtig ist, bis Ende Juli den Grabstein zu haben.Trotz mehrmaliger Nachfrage und auch Zusage, ist bis heute am Grab nichts gemacht. Der Grabstein ist aber schon in Bearbeitung. Kann ich die Rechnung kürzen, wenn ja um wieviel?
Ich wollte jetzt eine Frist setzen.
Vielen Dank

Sehr geehrte Ratsuchende,

eine Minderung des Kauf- bzw. Werkpreises sieht der Gesetzgeber im Falle des Lieferverzuges des Verkäufers/Herstellers leider nicht vor. Die Minderung des von Ihnen geschuldeten Preises kommt allein bei möglichen Sachmängeln in Betracht.

Vielmehr stehen Ihnen im vorliegenden Fall vor allem Schadensersatzansprüche und das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Um diese Ansprüche geltend machen zu können, müssen Sie Ihren Vertragspartner in Verzug setzen, eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen und die Ausübung Ihrer Regressansprüche androhen. Die Nachfrist kann kurz angesetzt werden, ca. 1 Woche.

Sollte die Fist fruchtlos verstreichen, stehen Ihnen die oben beschriebenen Rechte zu. Zur deren Durchsetzung sollten Sie sich jedoch an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden, welcher anhand aller vorhandenen Unterlagen und nach einem persönlichen Gespräch eine konkrete Prüfung Ihrer Ansprüche vornehmen kann.

Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Wundke
Rechtsanwalt

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