Ich habe letzte Woche, vom meiner Firma aus, einen Kooperationsvertrag unterschrieben inkl. in den Vertrag formulierten Vertragsbeginn für ende nächster Woche, an einen Kooperationspartner geschickt.
Was würde passieren falls Ich keine Rückmeldung bekomme oder nach dem formulierten Vertragsbeginn von dem Partner unterschrieben wird?
Könnte theoretisch der Partner auch einfach den Vertrag in die Schublade packen und unterschreiben wann er möchte und dann wäre der Vertrag rückwirkend ab dem formulierten Vertragsbeginn gültig?
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der durch Sie unterzeichnete Vertrag ist ein Angebot nach § 145 BGB
. An dieses Angebot sind Sie nach § 147 Abs. 2 BGB
solange gebunden, wie Sie nach regelmäßigen Umständen mit dem Eingang der Antwort rechnen müssen.
In Ihrem Fall ergibt sich bei einer Auslegung des Vertrages auf Grundlage der durch Sie gemachten Angaben, dass das Angebot jedenfalls nach Maßgabe von § 148 BGB
nur vor Leistungsbeginn angenommen werden kann. Ich gehe davon aus, dass das aufgrund der Umstände auch für den anderen Teil ersichtlich ist.
Das bedeutet, dass kein Vertrag zustande kommt, wenn der andere Teil nicht spätestens zum im Vertrag vorgesehenen Leistungsbeginn, das durch Ihre Unterschrift unterbreitete, Vertragsangebot annimmt.
Geht Ihnen erst danach eine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung bzw. der gegengezeichnete Vertrag zu, dann handelt, dann wäre das nach § 150 BGB
ein neues Angebot.
Also eine verspätete Unterzeichnung und Übergabe des Vertrages würde dann nicht mehr zu einem Vertragsschluss führen, sondern ware allenfalls ein neues Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller9. November 2019 | 18:56
Gäbe es eine Möglichkeit im Kontext einer verspäteten Annahme das dann vereinfacht zu regeln oder müsste man dann einen neuen Vertrag aufsetzen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. November 2019 | 19:02
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie sich mit dem anderen Teil einige sind, dass Sie den Vertrag noch wollen und sich nur gegebenenfalls der Zeitpunkt des Leistungsbeginns verschiebt, dann müssen Sie keinen neuen Vertrag aufsetzen.
Der Leistungsbeginn ergibt sich dann aus den Umständen. Haben Sie diesbezüglich hinsichtlich der Vergütung Bedenken, dann sollten Sie den Leistungsbeginn nochmals explizit vereinbaren, das ist formlos möglich, kann zu Beweiszwecken aber natürlich auch schriftlich erfolgen.