Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Soweit Sie sich tatsächlich wirksam für zwei Jahre gegenüber Ihrem Geschäftspartner vertraglich verpflichtet haben, obliegt es Ihnen den geforderten Betrag auf das angegebene Konto dieser Firma zu überweisen.
Der Anbieter ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, Ihnen eine Änderungsmitteilung hinsichtlich der Kontodaten zu übermitteln, soweit sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Gegenteiliges ergibt. Diesbezüglich müssten Sie den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen.
Sollte sich tatsächlich nichts Gegenteiliges aus den Geschäftsbedingungen ergeben, so ist der Gläubiger mit der Annahme des Geldes in Verzug. Soweit Sie den Betrag auch tatsächlich schulden, sollten Sie dann zu Ihrer eigenen Sicherheit das Geld bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht hinterlegen und auf Ihr Rücknahmerecht verzichten, §§ 362
, 376
, 377 BGB
. Hierdurch werden Sie von der Erbringung Ihrer Verbindlichkeit befreit. Der Anspruch gilt damit als erfüllt.
Schließen Sie hingegen die Rücknahme des Geldes nicht aus, so können Sie den Gläubiger auf das hinterlegte Geld verweisen. Eine Erfüllungswirkung ist dann jedoch noch nicht eingetreten.
Ist der Gläubiger auch tatsächlich in Verzug mit der Annahme des Geldes, so können Sie von diesem die Kosten für die Hinterlegung ersetzt verlangen. Ebenso können Sie dann die Kosten für die Rücklastschriftgebühren in Abzug bringen.
Um das zuständige Amtsgericht zu ermitteln, wäre es erforderlich zu wissen, was für einen Vertrag Sie geschlossen haben und wer Ihr Vertragspartner ist. Nur so lässt sich der Leistungsort genau bestimmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Telefon: 06421 - 167129
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