Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
<<Ausgenommen von der seiner zeitigen Übergabe war allerdings das separat stehende Wohnhaus.>>
Es liegen daher nach Ihrer Ausführung zunächst zwei von einander unabhängige Verpflichtungen zur Vermögensübertragung für verschiedene Grundstücke vor.
<<In diesem Schenkungsvertrag gehen nun die vorgenannten "Auszugskosten" zu Lasten des
Schenkenden. Es gibt aber in diesem Schenkungsvertrag keinen Hinweis, dass die
Pflichten der Beschenkten aus dem vorstehenden Übernahmevertrag erloschen sind.>>
Sofern die "Auszugskosten" sich decken, und keine anderweitigen Erklärungen vorliegen wäre die Willenserklärung der zweiten Schenkung notfalls auszulegen.
Beachten Sie: die von Ihnen als "Auszugskosten" genannten Posten sind bis auf die Übernahme der Beerdigungskosten objektbezogen - und möglicherweise auch bei der ersten Übereignung entsprechend im Grundbuch dieses Objekts gesichert worden (z.B. dauernde Last, Nießbrauch,...).
Wenn es nun der Wille der Eltern war, dass das Wohnhaus keinerlei Belastungen auszusetzen sei ("reine Schenkung"), dann wäre die Schwester insoweit lastenfrei Eigentümerin geworden - die Vereinbarungen des (hiervon grds. unabhängigen) ersten Schenkungsvertrages wären hiervon aber nicht berührt.
Letztlich klären lässt sich dieser Sachverhalt jedoch nur durch Prüfung der relevanten Unterlagen, ggf. Anhörung von Zeugen.
Sofern nicht unerhebliche finanzielle Interessen betroffen sind, würde ich Ihnen zu einer umfassenden Prüfung durch einen Anwalt raten. Diese Plattform kann Ihnen das nicht bieten - sie dient lediglich dazu, Ihnen einen ersten Anhaltspunkt zu geben (daher auch der geringe Einsatz).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3
, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!
Danke für die kurze, trotzdem klare und fundierte Auskunft! Zu Ihrem letzten Satz i.S. Auskunft
"Letzlich klären lässt sich dieser Sachverhalt .... usw." noch folgende Frage:
Die zu befragende Zeugin ist meine 83 jährige Mutter als unmittelbar betroffene Person. Diese lehnt die bei der "reinen Schenkung" vereinbarte Kostenübernahme ab, da diese Kostenübernahme trotz ihrer Unterschrift bei der notariellen Schenkung ihr unbekannt ist und nicht logisch erscheint.
Sie möchte also wie zuerst vereinbart kostenfrei als Witwe wohnen.
Damit gelten also die grundbuchlich eingetragenen
Lasten des ersten Übernahmevertrages, wie von ihnen ja angegeben.
Antwort ja oder nein würde mir genügen.
Solange im Grundbuch ein entsprechendes Wohnrecht zugunsten Ihrer Mutter eingetragen wurde, dann ist dieses (grds. lebenslang) gültig. Sollte der jetzige Eigentümer Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs haben steht es ihm frei, auf Berichtigung zu klagen.