Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Geschäftsführung steht den Gesellschaftern gem. § 709 BGB
grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
2.
In Ihrem Fall hat der erste Gesellschafter ohne Zustimmung des zweiten Gesellschafters gehandelt. Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Vertrag mit der BGB-Gesellschaft zustande gekommen ist. Ist der erste Gesellschafter nicht allein vertretungsberechtigt, ist der Vertrag unwirksam. Ist der erste Gesellschafter allein vertretungsberechtigt, kann er nur für die Gesellschaft handeln. Das wiederum hätte zur Folge, daß mit dem Vergleich die Forderung ausgeglichen wäre.
3.
Unwirksam ist auch die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem ersten Gesellschafter, Sie könnten den zweiten Gesellschafter auf den vollen geschuldeten Betrag in Anspruch nehmen. Das wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter (hier des zweiten Gesellschafters). Solche Verträge sind unzulässig und daher unwirksam.
4.
Fazit: Vor dem geschilderten Hintergrund haftet der zweite Gesellschafter nicht allein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
12. November 2013
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21:59
Antwort
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