Hallo,
ich habe einen Vertrag unterschrieben, in dem eine Firma den Zugang zu Wohnungsinseraten via eigens geschaffener Datenbanken ermöglicht. Nach Aussage der Firma (eine GmbH) liegen Angebote für Wohnungen aller Art und Kosten vor. Diese sind nach Aussage der GmbH ausschliesslich über die Vermittlungsfimra einzusehen, da de Vermieter den Vermittler direkt ansprechen. Ein Zugang zur Datenbank für 9 Monate soll 200 Euro kosten.
Die 200 Euro waren sofort bei Vertragsunterzeichnung zu bezahlen (via EC-Karte).
Im Vertrag ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen so bald das Angebot in anspruch genommen wird. Dies ist, wie im Vertrag niedergeschrieben, direkt nach Vertragsunterzeichnung in den Räumen dieser Firma der Fall. Genannter Grund ist die Einweisung in das handling der Datenbank.
Die Fakten:
Die angebotenen Wohnungen stammen nicht von den Vermietern sondern, ganz einfach, aus Internet- und Zeitungsanzeigen. Viele Vermieter bzw. Hausverwaltungen wissen gar nichts von einem Auftrag an eine Firma die Wohnungen listet bzw. diese Listen gegen Gebühr anbietet.
Ich habe diesen Vertrag 13 Tage nach unterzeichnung gekündigt. Als Grund nannte ich (freundlicherweise) den gravierenden Unterschied zwischen dem ausgesprochenen und tatsächlichen Angebot. Mit der Kündigung verlangte ich 8 von 9 Anteilen der Vertragsgebühr zurück. Für die Zahlung habe ich eine 14tägige Frist gesetzt. Diese verging wie erwartet ohne Reaktion.
Daraufhin habe ich nochmals meine Forderung gestellt, diesmal mit Schreib- und Portoauslagen, wieder mti einer gesetzten frist von 2 Wochen für die Zahlung.
Am Tag des Eingangs meiner Mahnung (weiss ich weil ich per Einschreiben verschickt habe) folgte eine email mit dem o-Ton Kündigung nicht möglich, Grund sei der Vertrag, gezeichnet der "Sachbearbeiter für juristische Fragen).
Nun die Fragen:
-Habe ich fristgerecht gekündigt?
-Ist überhaupt eine fristgerechte Kündigung nötig, wenn doch der wesentliche Vertragsgegenstand ein völlig falsch angegebener ist?
-Habe ich Anspruch auf Rückerstattung eines Teilbetrages?
-Kann ich Anzeige wegen Betrug erstatten ohne selbst negative Konsequenzen tragen zu müssen?
Da ich evtl. beabsichtige dies vor Gericht entscheiden zu lassen wäre eine Antwort eines Rechtsanwalts im Raum Berlin für eine spätere Mandatsübername sehr schön. Danke im Voraus.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Fall ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegeben. Diese ist binnen Jahresfrist möglich, Sie haben also noch fristgerecht angefochten.
Eine fristgerechte Kündigung ist nicht möglich, aber eine Anfechtung wegen arglistige Täuschung, eben wegen arglistiger Täuschung über den Vertragsgegenstand.
Sie haben Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Betrages.
Sie können problemlos Anzeige wegen Betruges erstatten, allerdings sollten Sie dies nicht vorher androhen.
Zudem sollten Sie, gerade auch im Hinblick auf den Gang vor Gericht, belegen können, daß die Datenbank explizit normalerweise nicht zugängliche Daten beinhalten sollte. Sehr hilfreich wäre ein Vertragsexemplar, daß solches explizit festschreibt.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung
Rückfrage vom Fragesteller8. März 2008 | 14:22
Hallo und erst mal Danke für die schnelle Antwort.
Folgendes bleibt jedoch offen für mich:
Ich habe bereits nur einen Teilbetrag gefordert. Ist es dennoch möglich den Gesamtbetrag wegen genannter Gründe zurück zu fordern?
Leider habe ich bereits im Mahnschreiben angekündigt unter Umständen eine Anzeige wegen Betrugs zu erstatten. Sie schrieben das wäre nicht empfehlenswert. Weswegen nicht?
Wie würde der weitere Verlauf der Sache mit und ohne Anzeige wegen Betrugs weiter verfolgt werden?
Danke nochmals und angenehmes Wochenende.
P. Vogel
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. März 2008 | 21:58
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können durchaus noch den Gesamtbetrag fordern.
Das Problem bei Ankündigungen von Strafanzeigen ist, daß eine Ankündigung als Erpressung gewertet wird, wenn die Strafanzeige ungerechtfertigt ist. Diese Erpressung wäre damit selbst eine Straftat.
Daher sollte eine Strafanzeige nur dann angekündigt werden, wenn es sicher ist, daß eine solche Straftat vorliegt.
Sie müssen wohl oder übel den Betrag im Gerichtswege einklagen. Eine Strafanzeige hätte hierauf keinen Einfluß.
Bei Stellen einer Strafanzeige würde die Polizei Ermittlungen aufnehmen und entsprechend über den weiteren Fortgang entscheiden.