Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
.
Zu 1.) "War die Kündigung meines Vaters rechtlich korrekt, da er sich ja auf einen bestimmten Vertrag durch Angabe des Vetragsdatums bezog oder kann die „falsche Kundennummer" zu seinen Ungunsten ausgelegt werden?"
Grundsätzlich trägt diejenige Partei die Beweislast, die etwas will. Hier müsste also Ihr Vater beweisen, dass er wirksam gekündigt hat.
Dies ist im Zweifelsfall im Einzelnen zu prüfen und gegebenenfalls auszulegen.
Fraglich ist hier, ob eindeutig feststeht welcher Vertrag gekündigt werden sollte. Dafür spricht natürlich die Angabe des Datums des Vertragsschlusses.
Jedoch wurde eine falsche Kundennummer verwandt und die Gegenseite bestätigte das Ende des dazugehörigen Vertrags, ohne dass es von Ihrem Vater richtig gestellt wurde. Es könnte in einem Rechtsstreit also durchaus zu Ungunsten Ihres Vaters ausgehen, falls diese beiden Verträge existierten.
Zu 2.)
Ihr Vater könnte es nun darauf ankommen lassen, per Einwurfeinschreiben auf die Kündigung mit der Angabe des Vertragsdatums verweisen (da insbesondere eine Kundennummer und nicht eine falsche Vertragsnummer angegeben wurde), und ggf. die Einzugsermächtigung widerrufen. Hilfsweise sollte er auf jeden Fall "ausdrücklich hilfsweise und vorsorglich" die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erklären. Zudem kann er in dem Schreiben eine Frist zur Rückzahlung des zuvielbezahlten Betrags setzen.
Mit Fristablauf ggf. Anwalt vor Ort / gerichtliches Mahnverfahren / Klage.
Wie jedoch oben dargestellt, existiert ein Kostenrisiko, da Ihr Vater in der Beweislast für die ordnungsgemäße Kündigung ist und dies hier auszulegen wäre.
Zu 3.)
Anwalts- und Gerichtskosten hätte die Partei zu tragen, die in dem Verfahren unterläge.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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