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Vertragskündigung über Fax

27. Januar 2005 16:06 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


17:13

Sehr geehrte Damen und Herren

ich habe während meiner Ehezeit eine BU Versicherung welche im Monat 500 DM kostete, mit Wissen meines Mannes gekündigt.
Dies geschah über Fax.
Ich habe die Versicherung gebeten, mir die Summe bei evtl. Rückkauf durchzugeben und habe dann die Auszahlung auf das Privatkonto auszahlen lassen.
Das Privatkonto war auf meinen Namen ausgestellt.
Das Geschäftskonto auf den Namen meines Mannes.
Ich trat während unseres Getrenntlebens mit etl. tausend DM
in Vorlage, z. B. Finanzamtauslagen, Geschäfts-Verbindlichkeiten etc. Nachdem mein Konto dann mit über 10 000 DM im Soll war,
wurde vereinbart, dass die Versicherungssumme auf mein Konto fliesst. insgesamt 17 000 DM
Das Fax lautete: Da ich mit den monatlichen Raten im Rückstand bin, bitte ich Sie, mir den Rückkaufswert auf das Konto Nr. ........... auszuzahlen.
dann erfolgte meine Unterschrift
(Ich habe 25 Jahre alles unterschrieben)
Ich benutzte den Briefbogen meines Mannes

Ohne nachzufragen erfolgte die Auszahlung auf mein Konto.

6 Monate später wurde ich geschieden nach 7 Jahre Trennung.
Zu dem Geschäftskonto hatte ich Zugang, aus diesem Grunde wurde auch kein Trennungsgeld gezahlt.

Ergebnis nach der Scheidung
Ich hatte mir lt. Gericht meinen not. beurkundeten Unterhalt verwirkt. Habe mich unerlaubt an den Geschäftskonten meines Mannes bedient, war die Aussage vom Gericht.
Weiterhin sollte geprüft werden, ob keine Urkundenfälschung
in Bezug der Unterschrift gemacht wurde.
(Schweres Vergehen - Unterhaltsverwirkung)

Die Verpflichtungen aus dem Notarvertrag habe ich übernommen.
Dabei ging es um 400 000 DM

Ich war bei Vertragsabschluß schon behindert und gar nicht in der Lage für die 400 000 DM aufzukommen. Denn meine Rente betrug 800 Euro

Besteht für mich die Möglichkeit anhand meiner Krankheit
100% Pflegestufe II und Hilflos Unterhalt zu bekommen.

Mein Mann ist selbstständig, lebt seit 7 Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis. Wird sich aber wohl nicht binden, da die Frau Witwenrente erhält.
Ich habe ein ausgeurteiltes Verfahren vom Amtsgericht und das OLG hat das übernommen und einen Beschluss gemacht.

Ich muss lt. med. Dienst meine Wohnung behindertengerecht ausbauen lassen, was für mich, mit nicht tragbaren Kosten verbunden ist, da ich nur noch meine EU Rente besitze.

Der Beschluss lautet: Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin wird die für das Berufungsverfahren nachgesuchte Prozesskostenbewilligung verweigert.
Hiervon abgesehen sind künftige, der Höhe nach durch den not. Vertrag nicht vorgegebene Unterhaltsansprüche nicht schlüssig dargestellt.

Im Notarvertrag steht: Für die Zeit nach der Scheidung der Ehe zahlt der Ehemann der Ehefrau Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bis das Gericht diesen festgesetzt haben wird, zahlt der Ehemann monatlich im voraus DM 3000,--
Diesen Betrag zahlt der Ehemann auch während des Scheidungsverfahrens.

Meine Frage: Das Gericht hat den Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle nie errechnet.
Eine Unterhaltszahlung wurde bis jetzt nicht geleistet.

Habe ich die Möglichkeit mir anhand des Vertrages erneut meinen Unterhalt errechnen zu lassen.
(Die Verwirkung beruht sich wohl auf einen Betrug bzw Falschaussage.)

Oder muss ich weiterhin mit meinen erheblichen Schulden
mittellos weiterleben.
(Zu überlegen wäre auch, ob der Ehevertrag als unwirksam geschrieben werden kann) ?



Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.










27. Januar 2005 | 16:32

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

auch will will versuchen, Ihre Frage zu beantworten.

Eine Unterhaltsberechnung musste das Gericht gar nicht mehr vornehmen, da es von einer Verwirkung ausgegangen ist. Offenbar ist es Ihnen nicht gelungen, die Falschaussage zu beweisen (wobei Sie auch offenbar das Einverständnis Ihres Ex-Mannes nicht nachweisen konnten).

Grundsätzlich ist diese Entscheidung nicht mehr angreifbar und Sie müssen sie (ob gerecht oder nicht, einmal dahingestellt) akzeptieren.

Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse könnte man an ein neues Verfahren denken, wobei die Rechtskraft dem aber entgegenstehen wird.

Sie haben nur dann im Wege der Restitutionsklage die Möglichkeit, das Verfahren neu durchzuführen. ABER: Sie müssen darlegen und beweisen, dass die erste Entscheidung auf eine Falschaussage gestützt worden ist. Die einzelenen Voraussetzungen sind in § 580 ZPO geregelt.

Aber wie wollen Sie diesen Beweis führen?

Es wird kaum zu schaffen sein. Sie werden sich also damit abfinden müssen, mit den Schulden weiterleben zu müssen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2005 | 17:05

vielen Dank, dass Sie mir so rasch geantwortet haben.

Vielleicht haben wir aneinander vorbeigeredet, macht aber nichts, hängt wohl an meiner Ausdruckswseise.

Ich habe mittlerweile die Beweismaterialien in schriftlicher, kopierter Form vorliegen.
Weiterhin haben sich auch 2 Zeugen bereiterklärt auszusagen,
welche damals bei der Vertragskündigung mit anwesend waren.
Die Kündigung wurde ja von einem Bankangestellten vorgeschlagen.
Nach Auszahlung wurde sofort ein Darlehen gemacht, damit Bargeld vorhanden war in gleicher Ratenrückzahlung wie die Versicherung.
(Kopie vórhanden)
Frage war nur; Kann man trotz der Verwirkung nochmals
ein Verfahren einleiten? Und wie

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2005 | 17:13

Wenn Sie die Beweise führen können, erheben Sie die Restituionsklage beim Familiengericht mit dem Antrag:

Ich beantrage,

das rechtskräftige Urteil des Familiengerichts vom... Az.:....aufzuheben und den Restituitionsbeklagten zu verurteilen,
.....

jetzt die "normale" Unterhaltsklage

.....


Bei der Begründung müssen Sie die neuen Beweismittel aufführen und
den Unterhaltsanspruch darlegen

ANTWORT VON

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