Sehr geehrte Ratsuchende,
auch will will versuchen, Ihre Frage zu beantworten.
Eine Unterhaltsberechnung musste das Gericht gar nicht mehr vornehmen, da es von einer Verwirkung ausgegangen ist. Offenbar ist es Ihnen nicht gelungen, die Falschaussage zu beweisen (wobei Sie auch offenbar das Einverständnis Ihres Ex-Mannes nicht nachweisen konnten).
Grundsätzlich ist diese Entscheidung nicht mehr angreifbar und Sie müssen sie (ob gerecht oder nicht, einmal dahingestellt) akzeptieren.
Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse könnte man an ein neues Verfahren denken, wobei die Rechtskraft dem aber entgegenstehen wird.
Sie haben nur dann im Wege der Restitutionsklage die Möglichkeit, das Verfahren neu durchzuführen. ABER: Sie müssen darlegen und beweisen, dass die erste Entscheidung auf eine Falschaussage gestützt worden ist. Die einzelenen Voraussetzungen sind in § 580 ZPO
geregelt.
Aber wie wollen Sie diesen Beweis führen?
Es wird kaum zu schaffen sein. Sie werden sich also damit abfinden müssen, mit den Schulden weiterleben zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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vielen Dank, dass Sie mir so rasch geantwortet haben.
Vielleicht haben wir aneinander vorbeigeredet, macht aber nichts, hängt wohl an meiner Ausdruckswseise.
Ich habe mittlerweile die Beweismaterialien in schriftlicher, kopierter Form vorliegen.
Weiterhin haben sich auch 2 Zeugen bereiterklärt auszusagen,
welche damals bei der Vertragskündigung mit anwesend waren.
Die Kündigung wurde ja von einem Bankangestellten vorgeschlagen.
Nach Auszahlung wurde sofort ein Darlehen gemacht, damit Bargeld vorhanden war in gleicher Ratenrückzahlung wie die Versicherung.
(Kopie vórhanden)
Frage war nur; Kann man trotz der Verwirkung nochmals
ein Verfahren einleiten? Und wie
Wenn Sie die Beweise führen können, erheben Sie die Restituionsklage beim Familiengericht mit dem Antrag:
Ich beantrage,
das rechtskräftige Urteil des Familiengerichts vom... Az.:....aufzuheben und den Restituitionsbeklagten zu verurteilen,
.....
jetzt die "normale" Unterhaltsklage
.....
Bei der Begründung müssen Sie die neuen Beweismittel aufführen und
den Unterhaltsanspruch darlegen