Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das Ihnen zustehende Recht zur Auflösung berechtigt Sie, die nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit form- und fristlos zu beenden.
Vor diesem Hintergrund ist die Weigerung Ihres Partners rechtlich ohne Belang.
Wenn Sie die nichtehelichen Lebensgemeinschaft auflösen wären Sie beide im Außenverhältnis als Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 BGB
grundsätzlich zu gleichen Teilen zum Ausgleich der eingegangenen Schulden verpflichtet.
Es liegt hier insoweit eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, so dass Sie vom Vertrag zurücktreten könnten, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder Ihnen nicht zumutbar ist.
Wenn es hier zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt, müssen Sie ohnehin einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Diese Antwort ist vom 12.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Verstehe ich den Absatz:
"Es liegt hier insoweit eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, so dass Sie vom Vertrag zurücktreten könnten, wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder Ihnen nicht zumutbar ist." so richtig, dass ich auch nur für mich als Einzelperson vom Vertrag zurücktreten kann? Kann ich also einen Rücktritt vom Vertrag nur in meinem Namen verfassen und könnte so aus den Verträgen herauskommen?
(Dass für den Fall eventuelle Forderungen von Ausgleichszahlungen entstehen können ist mir bewusst.)
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, das haben Sie vollkommen richtig verstanden. Bei dem Kreditvertrag müssten aber schon beide Parteien eine Erklärung abgeben.
Für eine weitergehende Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de