Guten Abend,
nach Ihrer Schilderung kommt es im Kern darauf an, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen begann und ob Sie vor Vertragsschluss ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden. Bei telefonisch angebahnten Verträgen mit einem Verbraucher – wie in Ihrem Fall – handelt es sich in aller Regel um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft. Hier gilt grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen, die jedoch erst dann beginnt, wenn Ihnen die Vertragsunterlagen einschließlich einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen sind. Ein bloßer Hinweis am Telefon reicht dafür nicht, und auch ein nur temporär abrufbarer Link kann problematisch sein, wenn Sie die Unterlagen nicht dauerhaft speichern konnten.
Wenn Sie also die Vertragsunterlagen tatsächlich erst Ende August per E-Mail erhalten haben, könnte man argumentieren, dass die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt lief und Ihr Widerruf – innerhalb von sieben Tagen – rechtzeitig war. Entscheidend wäre, ob der Anbieter den Nachweis führen kann, dass Sie bereits Anfang Juli eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erhalten und diese dauerhaft speichern konnten. Allein die Bestätigung am Telefon, Sie hätten Zugriff auf die Unterlagen, ersetzt den tatsächlichen Zugang in Textform nicht zwingend.
Dass der Anbieter nun behauptet, Sie hätten die Unterlagen heruntergeladen, ist für ihn beweisbedürftig. Ihre Erinnerung, nichts gespeichert zu haben, ist durchaus nachvollziehbar, und wenn sich auf Ihren Geräten nichts findet, spricht das zumindest gegen die Darstellung, dass Sie über eine dauerhafte Kopie verfügt haben.
Ob sich ein gerichtliches Vorgehen am Ende lohnt, hängt von den konkreten Beweisen und den exakten Vertrags- und Belehrungstexten ab. Die Erfolgsaussichten lassen sich ohne Einsicht in alle Dokumente nicht abschließend beurteilen, völlig aussichtslos erscheint Ihre Position aber keineswegs. Wenn Sie den Vertrag nicht fortführen möchten und mögliche Kosten oder Risiken vermeiden wollen, kann es sinnvoll sein, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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