Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Im Gegensatz zu den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, welches für leitende Angestellte keine Anwendung findet, sind die Regelungen des Mutterschutzgesetzes nach § 1 MuSchG für alle Frauen anwendbar, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Nach § 8 MuSchG ist es hierbei untersagt, Frauen über 18 Jahren mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche zu beschäftigen. Dieses allgemeine Beschäftigungsverbot gilt auch in Ihrem Fall, so dass Ihre Arbeitszeit entsprechend anzupassen ist.
Diese Anpassung der Arbeitszeit führt jedoch nicht dazu, dass auch Ihr Lohn entsprechend zu kürzen ist. So sollen schwangeren Frauen durch Beschäftigungsverbote grundsätzlich keine Lohnverluste entstehen. Dementsprechend bestimmt § 11 MuSchG, dass Ihnen auch nach Reduzierung der Arbeitszeit mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder - nach Wahl des Arbeitgebers – drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu bezahlen ist.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagnachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen