Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Der von Ihnen auf unbestimmte Zeit eingegangene Vertrag ist ausserordentlich aus wichtigem Grund kündbar. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, da eine Vertriebstätigkeit auf unbestimmte Zeit Vertragsinhalt ist. Hieraus ergibt sich nach § 314 BGB
ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
Der für die Kündigung erforderliche wichtige Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist gemäß § 314 Abs. 2 BGB
bei der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Die Kündigung müsste daher unter einer Fristsetzung bzw. nach einer vorherigen Abmahnung erfolgen. Allerdings ist die Abmahnung unter Umständen nicht erforderlich, wenn beispielsweise die nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, oder wenn das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, das eine sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt erscheint.
Im vorliegenden Fall besteht also durchaus die Möglichkeit, dass die von Ihnen erklärte Kündigung wirksam erfolgt ist. Vorsorglich sollten Sie allerdings Ihre Kündigung wiederholen und daberi dezidiert die wichtigen Gründe die nach Ihrer Auffassung zur Kündigung berechtigen aufführen. Des Weiteren sollten Sie die vorangegangenen Kontakte darstellen aus denen sich eine ernsthafte Abmahnung Ihres Vertragspartners ergibt.
Sofern die Gegenseite Ihnen Ihr Geld nicht freiwillig zurückzahlt, müssten Sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Hierzu sollten Sie einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Die Gerichtskosten eines solchen Rechtsstreits belaufen sich bei einem Streitwert von EUR 2.975,- auf EUR 267,-. Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch sowohl Kläger als auch Beklagten beläuft sich das Prozesskostenrisiko auf EUR 1.439,15.
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Diese Antwort ist vom 24.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.02.2009
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21:37
Antwort
vonRechtsanwalt Dennis Meivogel
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47551 Bedburg-Hau
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