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Vertrag widerrufen Laser Haarentfernung

26. April 2024 09:22 |
Preis: 54,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe am 15.04. einen Vertrag zur dauerhaften Laser-Haarentfernung an meinem Körper über 5500 € mit einem Kosmetikstudio geschlossen. Dafür war ich bei dem Kosmetikstudio vor Ort im Geschäft und habe mich dort überzeugen lassen.
7 Tage später habe ich per Briefeinschreiben diesen Vertrag widerrufen. Per SMS hat mich daraufhin das Geschäft darauf hingewiesen, dass ich gar kein Widerrufsrecht hätte. Bis jetzt wurde aber weder eine Behandlung durchgeführt, noch Geld gezahlt. Die erste Behandlung wäre am 29.04.

Ich habe bereits durch googlen rausgefunden, dass man eigentlich kein Widerrufsrecht bei in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat (wie z.b. Handyvertrag).
Allerdings habe gibt es den Paragraphen §356c BGB: Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen. Dort ist auch vom Widerrufsrecht die Rede bei Verträgen die nicht außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Der Vertrag bei dem Haar Entfernungs Dienstleister ist aber in meinen Augen ein solcher Ratenlieferungsvertrag. da ich sowohl das Geld per Ratenzahlung jeden Monat (+ Anzahlung), als auch die Leistung regelmäßig aller 7 Wochen bekommen würde.

Fakt ist, dass stand jetzt weder Geld bezahlt wurde, noch eine Leistung in Form einer Dienstleistung in Anspruch genommen wurde, trotzdem spricht mir der Kosmetikstudiobetreiber mein Widerrufsrecht ab.. kann das sein?

Was würde passieren, wenn ich einfach nie da hin gehe und nie Geld bezahle, könnten die mich verklagen?

Weitere Infos: Im Vertrag selbst gab es keine Widerrufsbelehrung und es wurde auf eine AGB hingewiesen, die beiliegen soll, allerdings lag sie nicht bei, hab die AGB nie gelesen. Allerdings habe ich in einer Empfangsquittung unterschrieben, dass ich die AGB erhalten habe..

26. April 2024 | 09:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

leider greift der von ihnen zitiere § 356c BGB nicht ein. Dieser ist lediglich auch Kauf- und Werkverträge anwendbar. Bei dem von ihnen abgeschlossenen Vertrag handelt es sich hingegen um einen Dienstleistungsvertrag.

Bei einem solchen ist die Regelung des § 356c nicht entsprechend anwendbar.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht ebenfalls leider nicht, da der Vertrag im Geschäft abgeschlossen würde.

Anhand ihrer Angaben sind auf keine Gründe erkennbar, welche eine Anfechtung des Vertrages rechtfertigen würden. Der Umstand, dass ihnen keine AGB ausgehändigt wurden, reicht für eine Anfechtung leider nicht aus.


Bei einem Dienstvertrag ist die Vergütung bei Verweigerung der Annahme der Leistung dennoch geschuldet.

Zitat:
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.



Sie sollten versuchen, nachträglich die AGB anzufordern und in diesen zu schauen, ob dort ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde. Oftmals ist in den AGB eine Klausel enthalten, wonach im Falle der frühzeitigen Kündigung lediglich ein Schadensersatz zu zahlen ist, welcher geringer als die vollständige Summe ist.


Für den Fall, dass sie einfach nicht zahlen, könnte der Betreiber einen Mahnbescheid gegen sie beantragen, wodurch sie zur Zahlung verpflichtet wären und die zusätzlichen Kosten des Bescheides zu trägen hätten.

Es könnte auch sinnvoll sein, einen Anwalt in der Angelegenheit zu beauftragen und über diesen einen Vergleich aushandeln zu lassen, bzw. dies zu versuchen.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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