Sehr geehrter Fragesteller,
leider greift der von ihnen zitiere § 356c BGB nicht ein. Dieser ist lediglich auch Kauf- und Werkverträge anwendbar. Bei dem von ihnen abgeschlossenen Vertrag handelt es sich hingegen um einen Dienstleistungsvertrag.
Bei einem solchen ist die Regelung des § 356c nicht entsprechend anwendbar.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht ebenfalls leider nicht, da der Vertrag im Geschäft abgeschlossen würde.
Anhand ihrer Angaben sind auf keine Gründe erkennbar, welche eine Anfechtung des Vertrages rechtfertigen würden. Der Umstand, dass ihnen keine AGB ausgehändigt wurden, reicht für eine Anfechtung leider nicht aus.
Bei einem Dienstvertrag ist die Vergütung bei Verweigerung der Annahme der Leistung dennoch geschuldet.
Zitat:§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Sie sollten versuchen, nachträglich die AGB anzufordern und in diesen zu schauen, ob dort ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde. Oftmals ist in den AGB eine Klausel enthalten, wonach im Falle der frühzeitigen Kündigung lediglich ein Schadensersatz zu zahlen ist, welcher geringer als die vollständige Summe ist.
Für den Fall, dass sie einfach nicht zahlen, könnte der Betreiber einen Mahnbescheid gegen sie beantragen, wodurch sie zur Zahlung verpflichtet wären und die zusätzlichen Kosten des Bescheides zu trägen hätten.
Es könnte auch sinnvoll sein, einen Anwalt in der Angelegenheit zu beauftragen und über diesen einen Vergleich aushandeln zu lassen, bzw. dies zu versuchen.
Mit freundlichen Grüßen