Sehr geehrter Ratsuchender,
ich teile Ihre Annahme.
Ein solches sittenwidriges Vorgehen kann im Grunde keinen wirksamen Vertrag begründen. Denn wenn hier unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Ihnen ein Vertrag untergeschoben sein sollte, wäre das sogar eine Straftat.
Allerdings kenne ich natürlich nicht die von Ihnen unterschreibenen Erklärungen. Aus diesen könnte sich unter Umständen die Wirksamkeit ergeben, wenn Sie ein ansich unwirksames Rechtsgeschäft ausdrücklich bestätigt haben.
Daher wird der gesamte Schriftwechsel ergänzend zu prüfen sein.
Unabhängig davon sollten Sie sowohl wegen Täuschung als auch Irrtum Ihrerseits alle Erklärungen unverzüglich anfechten.
Dieses sollte schriftlich und ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Sie sollten auch zumindest diese Erklärung mittels Einschreiben/Rückschein versenden. Wollen Sie ganz sicher gehen, müssen Sie die Anfechtungserklärung per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Die Anfechtung wirkt so, als sei das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (wenn man nicht schon richtigerweise den "Vertrag" sowieso für nichtig erachten sollte).
Auch wenn die Gegenseite widersprechen sollte, ist dieses irrelevant. Die Anfechtungswirkung ist nicht von einer Zustimmung des Anfechtungsgegners abhängig.
Lassen Sie aber bitte noch alle Schriftstücke, Erklärungen etc. daneben unbedingt überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Antwort
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