Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der von Ihnen erwähnte Vertrag hätte die Übertragung von Grundeigentum zum Gegenstand gehabt.
Gemäß § 311 b BGB
ist zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages eine notarielle Beurkundung erforderlich, zu der es ihr gerade nicht gekommen ist.
Von daher ist davon auszugehen, dass der Vertrag nicht rechtswirksam ist, und dass Sie aus diesem bloßen Entwurf heraus keinen Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes aus dem Verkauf der Wohnung haben.
Sie müssen daher den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen einklagen und den von Ihnen beanspruchten Schadensersatz konkret darlegen und beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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