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Vertrag über Wohnungsverkauf, finanziert mit privatem Dahrlehen

19. Januar 2019 13:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich habe einem Bekannten Anfang 2017 ein Dahrlehen gegeben. Die vertragliche Vereinbarung sah eine Rückzahlung für Juni 2017, unter Vorraussetzungen, die nicht erfüllt worden sind spätestens Dezember 2017 vor.
Da immer wieder mit der Rückzahlung auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet wurde habe ich für die Rückzahlung des Dahrlehens im Januar 2018 auf dem Verkauf der Wohnung, die mit dem Dahrlehen bezahlt worden ist, bestanden. Hierüber wurde ein Vertrag gemacht.
Der Vertrag sah vor, dass mir wegen des Verzugsschadens (das Geld war für eine andere Investition vorgesehen), der inzwischen entstanden war, die Hälfte des Mehrgewinns vom ursprünglichen Kaufpreis der Wohnung zufließt. Dann, kurz vor dem Notartermin zum Verkauf sagte der Dahrlehensnehmer per SMS ab, er würde die Wohnung niemals verkaufen. Er hat die Wohnung vermietet und das Dahrlehen bis heute nicht zurückgezahlt und zahlt auch keine der vereinbarten Zinsen, was ebenfalls in Arbeit ist.
Da der Entwurf des Notarvertrages mit dem neuen Verkaufspreis vorliegt, kann ich den konkreten Schaden ausrechnen, der durch den Vertragsbruch entstanden ist. Ist der Vertrag rechtsgültig? Kann ich die vereinbarte Hälfte des Gewinns fordern, obwohl die Wohnung nicht verkauft worden ist, aber ein Vertrag darüber existiert und der Dahrlehensnehmer sich an nichts gehalten hat?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

21. Januar 2019 | 06:01

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der von Ihnen erwähnte Vertrag hätte die Übertragung von Grundeigentum zum Gegenstand gehabt.

Gemäß § 311 b BGB ist zur Wirksamkeit eines solchen Vertrages eine notarielle Beurkundung erforderlich, zu der es ihr gerade nicht gekommen ist.
Von daher ist davon auszugehen, dass der Vertrag nicht rechtswirksam ist, und dass Sie aus diesem bloßen Entwurf heraus keinen Anspruch auf die Hälfte des Gewinnes aus dem Verkauf der Wohnung haben.

Sie müssen daher den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen einklagen und den von Ihnen beanspruchten Schadensersatz konkret darlegen und beweisen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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