Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt anwaltlich beantworten möchte:
Bereits eine qm-Abweichung ab 10 % begründet laut höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) einen Sachmangel der Wohnung, unabhängig davon, ob dies im Mietvertrag vertraglich ausgeschlossen worden ist (BGH WuM 2009, 733
; Fortführung von BGH, Urteile vom 24. März 2004 – VIII ZR 133/03
, WuM 2004, 268
, und VIII ZR 295/03
, WuM 2004, 336
). Hierbei kommt es laut Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt wurde. Ab einem Wert von 10 % Divergenz liegt juristisch ein Sachmangel vor, der zur Mietminderung nach dem Gesetz berechtigt.
Bei Vorliegen einer Differenz von 15 % -wie hier- dürfen Sie äquivalent dazu eine Mietminderung bis zu 15 % durchführen (BGH WuM 2010, 240
).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage verständlich beantworten und wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Mit besten Grüßen
gez. Rechtsanwalt Sen
Danke für die Beantwortung der Frage. Auch mit dem expliziten Hinweis "Diese Flächenangabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes"?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja selbst mit diesem Hinweis im Mietvertrag gilt das oben bereits Ausgeführte laut Rechtsprechung. Andernfalls könnte jeder Vermieter die Flächenangaben beliebig festlegen und eine Mietminderung willkürlich ausschließen. Das ist tunlichst zu vermeiden. Die Klausel wäre möglicherweise nur dann relevant bei kleineren Divergenzen, aber nicht bei Ihnen mit ca. 15% Abweichung.
Mit besten Grüßen
gez. Rechtsanwalt Sen