Sehr geehrte Ratsuchende,
die Zahlung kann reduziert und eine Rückzahlung gefordert werden.
Der Grund liegt aber darain, dass der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu leisten hat (sofern vertraglich nicht etwas außergewöhnlich Anderes vereinbart worden sein sollte) und der Architekt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung diese Leistung zunächst nicht erbracht hat.
Wird nun aufgrund notwendiger - aber vom Architekten verschuldeter - Nachplanung das Volumen geändert, entsteht Ihnen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Überzahlung mit dem Sie aufrechnen oder aber ihn zurückfordern können.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass die Rücktrittsmöglichkeit dann vertraglich extra vereinbart worden sein muss - davon ist aber nicht auszugehen.
Sie können aber jederzeit den Vertrag kündigen, dann aber eben nur mit Wirkung für die Zukunft ab Zugang der Kündigungserklärung.
Der Architekt hat dann aber auch weiterhin seinen Vergütungsanspruch, muss aber eine Kürzung dieser Vergütung vornehmen und zwar für
- kündigungsbedingte ersparte Aufwendungen,
- anderweitigen, kündigungsbedingten Erwerb,
- böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb.
Das sollte also bedacht werden, wenn Sie kündigen wollen; vielleicht ist ein Gespräch mit dem Architekten doch sinnvoller, um das Projekt dann gemeinsam zur beiderseitigen Zufriedenheit zu beenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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