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Vertrag für eine komplette Anbaumaßnahme

24. Juni 2016 20:58 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wir haben einen Architekten beauftragt für uns einen Anbau zu projektieren. Der Auftrag umfaßt Planung bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme und die Zahlung erfolgt nach Baufortschritt. Den ersten Betrag für die Einreichung und Erstellung der Pläne haben wir laut Kostenaufstellung bereits bezahlt. Der Architekt hat seine Pläne dem Bauamt vorgelegt, in der festen Überzeugung alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt zu haben. Das Bauamt ist jedoch anderer Meinung und will diesen Bauantrag mit diesen Plänen ablehnen. Jetzt haben wir den Architekten gebeten den Anbau, entsprechend den Anforderungen des Bauamtes, zu verkleinern. Dadurch wird die Bausumme entscheidend geringer.
1. Kann die erste geleistete Zahlung aufgrund des geringeren Bauumfanges verringert werden und die Differenz zurückverlangt werden.
2. Können wir nach Erteilung der Baugenehmigung vom Vertrag mit dem Architekten für die Bauausführung bis zur Fertigstellung zurücktreten, da wir der Meinung sind, daß er sich nicht ausreichend für unsere Interessen einsetzt?
Mit freundlichen Grüßen

24. Juni 2016 | 21:39

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Zahlung kann reduziert und eine Rückzahlung gefordert werden.

Der Grund liegt aber darain, dass der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu leisten hat (sofern vertraglich nicht etwas außergewöhnlich Anderes vereinbart worden sein sollte) und der Architekt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung diese Leistung zunächst nicht erbracht hat.

Wird nun aufgrund notwendiger - aber vom Architekten verschuldeter - Nachplanung das Volumen geändert, entsteht Ihnen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Überzahlung mit dem Sie aufrechnen oder aber ihn zurückfordern können.



Ein Rücktritt vom Vertrag ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass die Rücktrittsmöglichkeit dann vertraglich extra vereinbart worden sein muss - davon ist aber nicht auszugehen.


Sie können aber jederzeit den Vertrag kündigen, dann aber eben nur mit Wirkung für die Zukunft ab Zugang der Kündigungserklärung.

Der Architekt hat dann aber auch weiterhin seinen Vergütungsanspruch, muss aber eine Kürzung dieser Vergütung vornehmen und zwar für

- kündigungsbedingte ersparte Aufwendungen,
- anderweitigen, kündigungsbedingten Erwerb,
- böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb.


Das sollte also bedacht werden, wenn Sie kündigen wollen; vielleicht ist ein Gespräch mit dem Architekten doch sinnvoller, um das Projekt dann gemeinsam zur beiderseitigen Zufriedenheit zu beenden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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