Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich können Sie Verträge mit Ihrem Architekten auch mündlich schließen. Sie werden dann lediglich Probleme haben, die getroffenen Vereinbarungen im Zweifel vor Gericht auch zu beweisen. Hierbei können einem mit dem Architekten außergerichtlich geführten Schriftwechsel, Zeugen oder andere Urkunden eine Beweiskraft zukommen.
Der Vertragstext, den der Architekt Ihnen vor Beginn der Arbeiten zugesendet hat, stellt rechtlich ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit den in der Vertragsurkunde niedergelegten Vereinbarungen dar. Dieses Angebot können Sie mündlich oder schlüssig annehmen. Da der Architekt mit Ihrer Zustimmung mit der Vertragsausführung begonnen hat, wird man spätestens hierin den Vertragsschluss sehen. Soweit alle Parteien den Vertragstext als Vertragsgrundlage angenommen haben, ist dieser auch Vertragsgrundlage geworden. Ausnahmen gelten nur, soweit anderweitige (abweichende) Vereinbarungen getroffen wurden.
Sie können den Architektenvertrag (vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen) grundsätzlich jederzeit kündigen, der Architekt kann jedoch sein erarbeitetes Honorar voll, das noch ausstehende abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen (§ 649 BGB
). Für eine abschließende Prüfung müsste ich mir jedoch einmal die einzelnen Vertragsbedingungen ansehen. Es gibt eine Reihe von Regelungen, die nach den §§ 305ff. BGB
unwirksam sein können (und damit direkt Auswirkungen auf Ihre Rechtspositionen haben) und Vereinbarungen, die schriftlich geschlossen werden müssen (z.B. bei Vereinbarung der Überschreitung oder Unterschreitung des Mindestsatzes). Hier ist eine abschließende Darstellung leider nicht möglich, da es sich immer um eine Frage des Einzelfalles handelt.
Soweit der Architekt die Objektüberwachung übernommen hat, muss er die Ausführung des Bauvorhabens überwachen. Er hat auf also die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und der Leistungsbeschreibung sowie den anerkannten Regeln der Technik und den sonstigen einschlägigen technischen Bestimmungen zu achten. Für mangelhafte Ausführung haftet der Architekt nach § 634 BGB
auf Schadensersatz. Gleichzeitig kommt auch eine Minderung des Architektenhonorars, der Rücktritt vom Architektenvertrag oder eine Selbstbeseitigung der Mängel auf Kosten des Architekten in Betracht. Voraussetzung ist jedoch jeweils, dass der Architekt zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert wird. Inwieweit bei Ihnen tatsächlich ein Baumangel vorliegt, kann ich Ihrer Schilderung nicht zweifelsfrei entnehmen. Hier würde ein Bausachverständiger Klarheit bringen.
Einen Anspruch auf Schadensersatz können Sie jedoch auch gegen den Bauunternehmer haben, da auch mit diesem vertragliche Beziehungen bestehen.
Grundsätzlich kann ich Ihnen angesichts der Wichtigkeit Ihres Bauvorhabens und - da sich bereits Ärger am Horizont abzeichnet - nur dringend empfehlen, sich anwaltlich beraten zu lassen, um weitere Fehler und Kosten zu vermeiden und Ihre Rechte optimal zu sichern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Antwort.
Das Angebotsschreiben mit Punkten bzw. das einzige Schreiben was ich habe:
-Kostenschätzung, Angebotseinholung/Ausschreibung/Mitwirkung
bei Vergabe
-Bauleitung/Objektüberwachung/Abnahmen
Bauleitung nach LBO
Wäre hiermit der Architekten für die Abnahme verantwortlich?
Er hat ja die Rechnung geprüft und mit dem unterem Vermerk dokumentiert.
"Geprüfter und freigegebener Rechnungsbertrag".
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Soweit man einen wirksamen Vertragsschluss unterstellen möchte (den Sie im Zweifel auch beweisen können), wäre der Architekt nach dem Inhalt seines Angebotsschreibens auch für die Abnahme zuständig.
Ich möchte Ihnen an dieser Stelle nochmals ans Herz legen, sich genau zu überlegen, ob Sie angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht einen Rechtsanwalt zur näheren Beratung beauftragen wollen. Baurechtliche Streitigkeiten sollten frühmöglich angegangen werden, da Sie andernfalls Gefahr laufen, die Angelegenheit zu verzögern, zu verteuern und sich u.U. wichtiger Rechte begeben.
Sie können sich wegen einer weiteren Beratung gerne jederzeit an unser Büro wenden. Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen