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Vertrag für Zusammenarbeit

5. Juli 2016 12:58 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich möchte mit jemanden zusammen eine App entwickeln. Wir beide sind selbstständig. Er wird das ganze Projekt finanzieren und auch mich vergüten. Meine Vergütung setzt sich zusammen aus einer monatlichen Pauschalzahlung (ca. die Hälfte dessen was ich sonst für die Zeit verlangen würde), dafür bin ich aber mit 25% an den zukünftigen Appstore Umsätzen beteiligt. Sollte die Zusammenarbeit von einer der Seiten in den nächsten y Monaten gekündigt werden, bin ich weiterhin für x Monate an den Appstore-Umsätzen beteiligt (wir vereinbaren paar Staffeln die sinnvoll erscheinen). Wie können wir das ganze rechtlich festhalten? Dienstleistungsvertag um die Umsatzklauseln erweitern? Oder doch zwei verschiedene Verträge? Wie sollten solche Klauseln aussehen?

5. Juli 2016 | 13:24

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

es sollte in Ihrem Fall nur ein Vertrag geschlossen werden, um Überschneidungen und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, zumal beide Sachverhalte nur Sie beide betreffen.

Den Vertrag würde ich schlicht mit "Zusammenarbeitsvertrag" bezeichnen, um keine rechtliche Wertung vorweg zu nehmen.
Die Klauseln sollten Sie präzise bezeichnen, das konkrete Arbeitsumfeld und die zu leistende Tätigkeit, die Höhe der Vergütung und das Fälligkeitsdatum zur jeweiligen Abrechnung.
Die Umsatzklauseln sollten in Verbindung mit einem Auskunftsanspruch geschehen, dass Ihnen Ihr Vertragspartner monatlich oder vierteljährlich die Umsätze mitzuteilen hat, auf dessen Grundlage Sie sodann eine Rechnung erstellen können.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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