Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist der Vertrag zu erfüllen. Ein Kündigungsrecht für den Fall des Bezugs von Hartz IV oder Insolvenz wird der Vertrag mit Sicherheit nicht vorsehen. Auch aus dem Gesetz ergibt sich kein
Kündigungs- oder Anfechtungsrecht. Es gibt noch das Rechtsinstitut des "Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage"; doch die Anforderungen dafür sind sehr hoch. So gilt auch da, dass der Geldschuldner sich nicht darauf berufen kann, dass sich für ihn unerwartete Finanzierungsschwierigkeiten ergeben haben. Andererseits ist ein Festhalten an einem Vertrag unzumutbar, wenn eine Partei den Vertrag bei Kenntnis der Veränderung nicht oder nicht so abgeschlossen hätte. Damit könnte man zumindest argumentieren, aber wie gesagt sind die Anforderungen dafür hoch; es ist nicht so einfach, sich mit dem Argument von einem Vertrag zu lösen, man könne ihn sich nicht mehr leisten.
Ich würde Ihnen raten, mit dem Studio über eine Auflösung des Vertrages zu sprechen. Argumente: Sie haben das Geld nicht mehr, sie brauchen alles für die eigene und die Unterhaltung ihrer Kinder, ein Festhalten am Vertrag verhilft dem Studio vielleicht irgendwann zu einem Titel, aber nicht zu Geld, Bereitschaft, wieder einzusteigen, wenn finanzielle Lage besser, etc.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
Rechtsanwalt & Mediator
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel. 0521/404 25 25
Fax. 0521/404 25 01
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
leider habe ich bei der Beantwortung der Frage einen wichtigen Gesichtspunkt übersehen, daher noch eine Ergänzung: Gemäß § 309 Nr. 9 BGB
sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen … zum Gegenstand hat und eine längere Laufzeit als zwei Jahre festlegen. Damit wäre der Vertrag hier unwirksam. Sie sollten Ihren Vertragspartner darauf hinweisen und können damit Zahlungen verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
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