Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung sehe ich keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 BGB
: Die ursprüngliche Vertragslaufzeit betrug weniger als zwei Jahre, die jeweilige Verlängerung erfolgte um ein Jahr und die Kündigungsfrist war nicht länger als drei Monate.
Dass Sie nach Ihrem Umzug nicht gekündigt haben, ist leider Ihr Versäumnis. Allerdings hätte ein Umzug auch nach der neueren Rechtsprechung nur zu einer fristgerechten Kündigung berechtigt.
Wenn der Vertrag noch immer ungekündigt besteht, hat Ihr Vertragspartner leider einen Anspruch auf die Beträge, die noch nicht verjährt sind.
Sollte das noch nicht geschehen sein, müssen Sie den Vertrag dringend zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigen, möglichst per Einwurf-Einschreiben, damit Sie den Zugang der Kündigung nachweisen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
07.01.2021
|
19:46
Antwort
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