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Vertauschtes Kellerabteil

6. März 2010 11:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich bin seit 1980 Eigentümer einer Eigentumswohnung. Laut Teilungserklärung gehört dazu ein "zur Benutzung zugewiesener Kelleranteil, welcher in einem besonderen Aufteilungsplan mit der Nr. 4 bezeichnet ist". Ein solcher Aufteilungsplan lag uns beim Erwerb und Bezug der Wohnung nicht vor. Der Verkäufer der Wohnung bezeichnete ein Kellerabteil, an dem die Nr. 4 angebracht war, als das richtige (Er benutzte es seit Erstbezug in 1976).
Durch Zufall habe ich nun einen Kellergrundriss erhalten. In diesem sind die Keller-Abteilsnummern enthalten. 26 Kellerabteile sind gem. diesem Plan zugewiesen, lediglich meines ist mit einem anderen vertauscht.
Da mein "richtiges" Kellerabteil größer ist als das jetzt benutzte, möchte ich eine Korrektur dieses nicht der Teilungserklärung entsprechenden Zustandes herbeiführen.
Frage: Besteht darauf ein Rechtsanspruch? Kann sich der jetzige Nutzer meines "richtigen" Kellerabteils auf ein Gewohnheitsrecht berufen?

6. März 2010 | 13:17

Antwort

von


(81)
Kaiserring 38
68161 Mannheim
Tel: 0621-40068230
Web: https://www.mannheim-anwalt.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

durch den Erwerb der Wohnung sind Sie Rechtsnachfolger des Vorbesitzers geworden. Sie können sich daher auf die Teilungserklärung berufen und darauf bestehen, dass Ihnen das Kellerabteil zur Nutzung freigegeben wird, welches zu Ihrer Wohnung gehört.

Es müssten ganz besondere Umstände hinzutreten, damit die Nutzung des bisherigen - falschen - Abteils für den jetzigen Nutzer unbedingt weiterhin möglich sein muss. Dass es größer ist und er es jahrelang nutzte ist kein solcher besonderer Umstand.

Sie sollen sich auch vergewissern, ob nicht etwa mit dem Vorbesitzer Ihrer Wohnung gesonderte vertragliche Absprachen getroffen wurden.

Ansonsen ist Ihnen zu raten, auf Ihrem Recht zu bestehen und die Freigabe Ihre Kellerabteils verlangen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß


ANTWORT VON

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