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Duplex-Parker, Teilungserklärung, Gewohnheitsrecht, Kündigung

| 10. November 2019 13:56 |
Preis: 48,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joerss

Zu meiner Eigentumswohnung habe ich einen TG-Stellplatz in einem Duplex-Parker gekauft. Laut Grundbuch gehört mir 1/4 des 4-er Parkers Nr. 10. Ob Platz 10 A, B, C, oder D ist im Grundbuch jedoch nicht festgelegt.

Seit Kauf der Wohnung vor 8 Jahren habe ich immer den Stellplatz 10D genutzt - so wie bereits die Vorbesitzer. Daher war ich davon ausgegangen, dass der Stellplatz 10D auch zur Wohnung gehört. Dies ist deshalb wichtig, da der der Stellplatz darüber niedriger ist und nicht jedes Auto dort geparkt werden kann.

Jetzt hat sich nach 8 Jahren ein Miteigentümer gemeldet, der seinen Stellplatz bisher immer vermietet hat und nie selbst dort geparkt hat, und verlangt, dass ich 10D unverzüglich räumen solle, weil er diesen Parker ab sofort neu vermietet hat und aufgrund der Höhe des Fahrzeugs seines Mieters auch genau diesen Parkplatz benötigt.

Laut Teilungserklärung gibt es tatsächlich eine Zuteilung der Plätze zu den Eigentümern, was mir bislang nicht bekannt war. Demnach wurde meinen Vorgängern der Platz 10C (also der niedrigere Parker über dem bisher genutzten) zugeteilt. 10D wurde dem Miteigentümer zugeteilt.

Meine Frage: Muss ich tatsächlich den Stellplatz unverzüglich räumen, oder gibt es in diesem Fall eine Art Gewohnheitsrecht, und der Miteigentümer muss mir zumindest eine angemessene Frist lassen, um den Parker zu räumen (er verlangt nach 8 Jahren die unverzügliche Räumung)?

Sehr geehrte Fragenstellerin,

leider gibt es in diesem Fall kein Gewohnheitsrecht. Die Teilungserklärung ist maßgeblich. Auch gibt es keine Räumungsfrist. Sie sollten den Parker daher umgehend räumen, um weitere Kosten zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 10. November 2019 | 14:57

Sehr geehrter Herr Joerss,

vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung.

Eine Rückfrage habe ich noch: Die Vorbesitzer haben mit 2011 den Stellplatz bei Kauf mit übergeben. Es gab für mich damals keinerlei Grund, die Teilungserklärung bzgl. der Stellplatzzuordnung einzusehen, da ich davon ausgegangen war, dass der Stellplatz, den bereits die Vorbesitzer immer genutzt haben, zur Wohnung gehört.

Ich habe ich erste heute erfahren, dass dem so ist.

Auch dieser Umstand ändert nichts an der Tatsache?

Danke im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. November 2019 | 15:17

Sehr geehrte Fragenstellerin,

im Verhältnis zum Miteigentümer, dem der Stellplatz zugeteilt wurde, ändert dies leider nichts. Es kommt in Wohnungseigentümergemeinschaften nicht selten vor, dass Keller oder Parkplätze anders genutzt werden, als eigentlich vorgesehen. Ggf. kommen Ansprüche gegenüber den Verkäufern in Betracht, sollte man sich einig gewesen sein, dass zur Wohnung der Stellplatz 10 D gehöre und dieser entsprechend im Kaufvertrag aufgenommen und Ihnen anschließend übergeben wurde. Dahingehend sollten Sie den Kaufvertrag prüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Thomas Joerss

Bewertung des Fragestellers 12. November 2019 | 09:04

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