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Versuchter Betrug? - Notebook Lieferschwierigkeiten

4. November 2006 20:10 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zum Sachverhalt:
Ich hatte ein Notebook per Vorkasse verkauft. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten konnte ich das NB nicht rechtzeitig ausliefern. Dieses wurde den Kunden auch telefonisch kommunziert. Der Kunde trat deswegen vom Kauftrag (16.10.06) zurück, mit der Forderung den Kaufpreis zu erstatten. Meine Recherchen ergaben das der Kunde, selbst als EDV S
ervice auftritt, und deswegen kein Rücktrittsrecht im Sinne desw Verbraucherrechts vorliegt. Ich habe ihm kulanterweise am 30.10.10.06 den vollen Kaufpreis zurück erstattet. Am 31.10.06 erhielt ich einen Anruf vom zuständigen Polizeibeamten, das ein Strafantrag wegen "versuchten" oder bereits erfolgten "Betrug" gegen mich vorliegt. Der Beamte teilte mir mit, das ich mich zu diesen Vorwurf äußere soll .Ich muß noch betonen das ich zur Zeit in Bewährung bin, wegen versuchten Betrug, aber ich kann versichern das ich auch andere Ware vertreibe und diese auch korrekt ausliefere.
Meine Frage an Sie: Wie soll ich mich am bestehn verhalten? Ich hatte nie eine Betrugsabsicht noch habe ich dieses vor! Meine Sorge ist, das aufgrund dessen meine Bewährung widerrufen wird.
Gerne möchte ich diesbezüglich einen Anwalt aus meine PLZ Gebiet beauftragen.

4. November 2006 | 20:37

Antwort

von


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25488 Holm
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Zunächst sollten Sie auf dem polizeilichen Anhörungsbogen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen und diesen an die Polizei zurückschicken.

Von einer Einlassung ist dem gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht angezeigt. Eine effektive Verteidigung lässt sich erst dann aufbauen, wenn Einsicht in die Ermittlungsakte genommen worden ist.
Akteneinsicht erhält jedoch nur ein Rechtsanwalt, so dass Sie einen Strafverteidiger vor Ort mandatieren sollten.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, da Sie das verkaufte Notebook aufgrund von Lieferschwierigkeiten dem Käufer nicht übergeben konnten.

Trotzdem sollten Sie derzeit von Ihrem Recht, sich zur Sache nicht einzulassen, Gebrauch machen. Die Wahrnehmung dieser prozessualen Rechte, die Verfassungsrang genießen, darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschuldigte ist im deutschen Strafprozessrecht zur Aussage nicht verpflichtet.

Abschließend dürften Sie wegen Ihrer laufenden Bewährung keine Probleme bekommen, wenn Sie durch Ihren Verteidiger plausibel erklären lassen, dass Sie das Notebook aufgrund von Lieferschwierigkeiten nicht ausliefern konnten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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