Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Wenn Sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen haben, so trifft Sie auch keine Zahlungspflicht. Sie haben in einem solchen Fall keinerlei Rechtspflicht, irgendetwas zu veranlassen, sondern können die Forderung des Verkäufers zurückweisen.
Wenn Sie nicht ausschließen können, dass Sie den Artikel versehentlich durch einen unbeabsichtigten Klick erworben haben, so sollten Sie Ihre Willenserklärung vorsorglich gemäß § 119 I BGB anfechten. Nach dieser Vorschrift kommt Ihnen das Recht zur Anfechtung zu, wenn Sie irrtümlich eine Willenserklärung abgegeben haben. In der Folge wird diese gemäß § 142 I BGB rückwirkend nichtig.
Es ist möglich, dass Personen, die Zugriff auf den PC haben, Sie rechtlich binden, nämlich aufgrund einer Stellvertretung. Auch wenn Sie die handelnde Person nicht bevollmächtigt haben, so kann eine Stellvertretung nach den Grundsätzen der Anscheins-/Duldungsvollmacht vorliegen. Dabei kann ein Vertreter auch minderjährig sein. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass Sie den Vertragsschluss durch die betreffende Person willentlich haben geschehen lassen. Dann wären Sie an den Vertrag gebunden. Wenn jedoch Ihr Account ohne Ihr Einverständnis und Ihren Willen genutzt wurden, sodass letztlich ein Identitätsdiebstahl vorliegt, so ist zwischen Ihnen und dem Verkäufer kein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer müsste sich dann gemäß § 179 I BGB an den Vertreter halten. Im Falle der Minderjährigkeit des vollmachtlosen Vertreters - d.h. Ihres Kindes - wäre der Vertrag schwebend unwirksam und Sie sollten als Erziehungsberechtigte dessen Genehmigung verweigern, sodass dieser endgültig unwirksam wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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