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Versteigerung für Gewerbe im Internet, Kaufvertrag? Rücktrittsmöglichkeit

31. Mai 2020 15:43 |
Preis: 60,00 € |

Kaufrecht


Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Ich bitte sehr höflich um Ihren geschätzten fachlichen Rat:

Ich habe mich im Internet auf einer Plattform für Gewerbetreibende für Verkauf aus Auktionen von Betriebsgegenständen registriert.
Meine Suche belief sich auf Werkzeuge u. kleinere Geräte im Preissegment unter € 1000.-- .

Unter: "Auktion "Lagebereinigung-Händlermaschinen für die Metallbearbeitung" wurden mir regelmäßig Emails zugeschickt.

Aufgrund eines Klicks auf eine solche Email, sei von meinem Account aus ein "Profi-Traktor" ersteigert worden.

Ich habe NIE einen Traktor gesucht, da ich keinen brauchen könnte.
Ich habe auch NIE AKTIVE auf einen solchen Traktor geboten.

Der Mitteilung über die angebliche Ersteigerung und der Rechnung eines Traktors habe ich umgehend widersprochen.

Es wurde mir mitgeteilt, dass ein Steigerungsgebot bindend sei.
Es wurde mir jedoch auch schriftlich angeboten, nur das "Aufgeld" zu bezahlen, dann könnte die Rechnung/der Kauf storniert werden.

Ich bat das Unternehmen, wie angeboten die Rechnung/Kauf zu stornieren und auf das Aufgeld vorerst zu verzichten, bis wir gemeinsam herausgefunden hätten, wie so ein Kaufvertrag auf meinen Namen hätte zustande kommen können.

Ich muss noch erklären, dass zu meinen Geräten (Laptop u Handy) meine uneheliche Tochter (welche wegen Corona für einige Wochen bei mir untergebracht war) und die Nachhilfelehrerin in der Coronazeit für den Abruf der online Hausaufgaben Zugriff hatten..
Doch weder Tochter noch Nachhilfelehrerin hätten ein aktives Steigerungsangebot abgegeben.

Ich bin dabei zu klären, ob durch unachtsame Klicks auf eine Email Nachricht ein versehentliches Steigerungsgebot hätte abgegeben werden können?

Ich hatte vorsorglich der Ersteigerung, dem Kaufvertrag und den Mahnungen mit ausführlichen Begründungen mündlich/telefonisch, schriftlich per Email und sofort auch schriftlich per Einschreiben widersprochen.

Meiner Meinung nach ist es irreführend dass ein Traktor im Bereich "Händlermaschinen für Metallbearbeitung" angeboten worden sei und dort hätte ohne aktives Angebot, hätte ersteigert werden können.

Anstatt gemeinsam eine Lösung zu finden, bekomme ich nun eine Mahnung via Inkasso-Unternehmen. Mir scheint das alles sehr unseriös und irreführend.

1. Sehen Sie juristisch eine sinnvolle Lösungs-Möglichkeit für eine gültige Stornierung des Kaufes/Rechnung? (als Unternehmer habe ich wohl kein übliches Rücktrittsrecht...?aber eventuell eine sonstige Sondermöglichkeit?)

2. Hätte der Kaufvertrag wirklich durch meine Tochter (11 J.) oder die Nachhilfelehrerin durch versehentliche Klicks auf eine Email, ausgelöst werden können?
a.) Haftungsrechtlich: Tochter, 11 Jahre?
b.) Nachhilfelehrerin? Könnte ich diese allenfalls haftbar machen, wenn ihr dies "passiert" wäre?

Danke für Ihre Bemühungen,
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Wenn Sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen haben, so trifft Sie auch keine Zahlungspflicht. Sie haben in einem solchen Fall keinerlei Rechtspflicht, irgendetwas zu veranlassen, sondern können die Forderung des Verkäufers zurückweisen.

Wenn Sie nicht ausschließen können, dass Sie den Artikel versehentlich durch einen unbeabsichtigten Klick erworben haben, so sollten Sie Ihre Willenserklärung vorsorglich gemäß § 119 I BGB anfechten. Nach dieser Vorschrift kommt Ihnen das Recht zur Anfechtung zu, wenn Sie irrtümlich eine Willenserklärung abgegeben haben. In der Folge wird diese gemäß § 142 I BGB rückwirkend nichtig.

Es ist möglich, dass Personen, die Zugriff auf den PC haben, Sie rechtlich binden, nämlich aufgrund einer Stellvertretung. Auch wenn Sie die handelnde Person nicht bevollmächtigt haben, so kann eine Stellvertretung nach den Grundsätzen der Anscheins-/Duldungsvollmacht vorliegen. Dabei kann ein Vertreter auch minderjährig sein. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass Sie den Vertragsschluss durch die betreffende Person willentlich haben geschehen lassen. Dann wären Sie an den Vertrag gebunden. Wenn jedoch Ihr Account ohne Ihr Einverständnis und Ihren Willen genutzt wurden, sodass letztlich ein Identitätsdiebstahl vorliegt, so ist zwischen Ihnen und dem Verkäufer kein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Verkäufer müsste sich dann gemäß § 179 I BGB an den Vertreter halten. Im Falle der Minderjährigkeit des vollmachtlosen Vertreters - d.h. Ihres Kindes - wäre der Vertrag schwebend unwirksam und Sie sollten als Erziehungsberechtigte dessen Genehmigung verweigern, sodass dieser endgültig unwirksam wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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