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Verspätete Wohnungsübergabe

28. August 2007 18:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:03

Wir haben unsere Wohnung zum 31.07.2007, 24:00 Uhr gekündigt. Die Wohnungsübergabe fand am 03.08.2007 um 17:30 Uhr statt.

Den Termin für die Wohnungsübergabe habe ich mit dem Makler der Vermieter vereinbart, da dieser auch bei der Wohnungsübernahme dabei war und die Formalitäten für den Vermieter geregelt hat. Telefonisch fragte ich nach, ob die Wände gestrichen werden müssen, da nur vereinzelt Schrammen und Bohrlöcher zu sehen waren. Wir einigten uns darauf, dass nur die Bohrlöcher entfernt werden. In unserem Mitvertrag steht, dass die Wohnung renoviert übergeben werden muss.

Als wir am Übergabetag in der Wohnung anwesend waren, wusste der Vermieter nicht, dass wir die Wohnung an diesem Tag übergeben werden. Wir gingen davon aus, dass der Makler den Termin mit dem Vermieter abgesprochen hat. Vorher wurde auch kein Kontakt vom Vermieter zu uns bzgl. der Wohungsübergabe aufgenommen.

Zum Übergabezeitpunkt besichtigten alle Parteien die Wohnung und nun sollten doch die Wände gestrichen werden. Darauf waren wir nicht eingestellt und vereinbarten, dass der Vermieter die Renovierung selbst vornimmt und wir einen Betrag in Höhe von EUR 200,00 leisten. Der Vermieter verlangte außerdem, dass wir eine zusätzliche Kaltmiete zahlen, da die Wohnungsübergabe erst im August stattfand.

Meine Frage ist nun, ob der Vermieter die zusätzliche Kaltmiete verlangen kann.

28. August 2007 | 19:22

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zunächst ist zu unterscheiden, an wem es lag, dass die Wohnung erst am 08.03. übergeben wurde, gem. § 546 BGB hätte die Übergabe nämlich spätestens am 31.07. stattfinden müssen.

Sind Sie selbst für die verspätete Übergabe verantwortlich, hat der Vermieter gem. § 546 bis einschließlich 03.08. einen Anspruch auf Bezahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Monatsmiete. Es wäre also gem. § 546 BGB nur für 3 Tage zu zahlen und nicht für den gesamten Monat BGH, Urteil vom 05.10.2005, Az: VIII ZR 57/05 .

Die gesamte Monatsmiete müssten Sie allerdings dann bezahlen, wenn der Vermieter darlegen und beweisen kann, dass ihm durch die verspätete Übergabe tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2007 | 19:36

Ich habe mit dem Makler am 25.07.2007 den Termin für die Übergabe ausgemacht. Der 30. bzw. 31.07.2007 wäre für die Übergabe auch möglich gewesen.

Am Tag der tatsächlichen Übergabe der Wohnung gab es noch keinen Nachmieter.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2007 | 21:03

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich einen Fehler korrigieren, der sich in der obigen Antwort eingeschlichen hat: Die Rückgabepflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses ist in § 546 BGB geregelt, die Zahlungspflicht bei verspäteter Rückgabe jedoch in § 546 a BGB . Das „a“ fehlt.

Wenn es am Tag der Übergabe noch gar keinen Nachmieter gab, dürfte es für den Vermieter wohl schwierig werden, einen Schaden nachzuweisen.

Bei Ihrer Nachfrage bleibt leider offen, warum dann nicht der 30. oder 31.7. vereinbart wurde. Wenn der Vermieter das ausdrücklich nicht wollte, wird er auch keinen Anspruch auf Zahlung für die drei Tage haben. Andernfalls hätten Sie die Schlüssel aber z.B. auch vorab schicken, beim Makler abgeben oder ggf. auf einen früheren Termin drängen können.


Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

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