Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst ist zu unterscheiden, an wem es lag, dass die Wohnung erst am 08.03. übergeben wurde, gem. § 546 BGB
hätte die Übergabe nämlich spätestens am 31.07. stattfinden müssen.
Sind Sie selbst für die verspätete Übergabe verantwortlich, hat der Vermieter gem. § 546 bis einschließlich 03.08. einen Anspruch auf Bezahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Monatsmiete. Es wäre also gem. § 546 BGB
nur für 3 Tage zu zahlen und nicht für den gesamten Monat BGH, Urteil vom 05.10.2005, Az: VIII ZR 57/05
.
Die gesamte Monatsmiete müssten Sie allerdings dann bezahlen, wenn der Vermieter darlegen und beweisen kann, dass ihm durch die verspätete Übergabe tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Ich habe mit dem Makler am 25.07.2007 den Termin für die Übergabe ausgemacht. Der 30. bzw. 31.07.2007 wäre für die Übergabe auch möglich gewesen.
Am Tag der tatsächlichen Übergabe der Wohnung gab es noch keinen Nachmieter.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich einen Fehler korrigieren, der sich in der obigen Antwort eingeschlichen hat: Die Rückgabepflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses ist in § 546 BGB
geregelt, die Zahlungspflicht bei verspäteter Rückgabe jedoch in § 546 a BGB
. Das „a“ fehlt.
Wenn es am Tag der Übergabe noch gar keinen Nachmieter gab, dürfte es für den Vermieter wohl schwierig werden, einen Schaden nachzuweisen.
Bei Ihrer Nachfrage bleibt leider offen, warum dann nicht der 30. oder 31.7. vereinbart wurde. Wenn der Vermieter das ausdrücklich nicht wollte, wird er auch keinen Anspruch auf Zahlung für die drei Tage haben. Andernfalls hätten Sie die Schlüssel aber z.B. auch vorab schicken, beim Makler abgeben oder ggf. auf einen früheren Termin drängen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin