Sehr geehrter Fragesteller,
da der Bauträger den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin nicht eingehalten hat, befindet er sich in Verzug und haftet aus diesem Grund für den Verzugsschaden.
Einen solchen Verzugsschaden stellt grundsätzlich auch die Differenz der zusätzlichen 3 % Mehrwertsteuer ab 2007 dar.
Eine Haftung kommt dafür aber nur dann in Betracht, wenn von Ihnen dargelegt werden kann, dass bei rechtzeitiger Fertigstellung des Gebäudes alle nicht im Lieferumfang enthaltenen Eigenarbeiten auch im Dezember 2006 hätten beendet werden können, denn nur in diesem Fall würde der alte Mehrwertsteuersatz gelten. Wenn auch bei fristgerechter Erstellung die Eigenleistungen erst 2007 beendet worden wären, können Sie hingegen keine Erstattung der Differenz verlangen. Die Handwerkerleistung gilt erst mit der Abnahme als erbracht und ist entsprechend der Regelungen zu diesem Zeitpunkt zu versteuern.
Von eigenen Arbeiten am Gebäude vor der Abnahme kann ich nur abraten. Eine stillschweigende Abnahme kann zwar ausgeschlossen und Mängelansprüche vorbehalten werden. Dies ist aber nicht ausreichend.
Sie können unter Umständen in erhebliche Beweisschwierigkeiten geraten mit der Folge, dass etwaige Mängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Bauträger könnte sich in diesem Fall immer darauf berufen, dass Mängel nicht durch ihn, sondern durch die eigenen Arbeiten verursacht sind. Der gegenteilige Nachweis wäre dann von Ihnen zu führen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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