Sehr geehrter Ratsuchender,
eigentlich ist es etwas rätselhaft, warum Ihnen die Auskunft erteilt worden ist, nicht zu zahlen. Denn ich denke, Sie werden zahlen müssen.
Nach dem Vertrag haben Sie die Kosten der Lastenfreistellung zu übernehmen.
Sofern Sie nun damit argumentieren wollen, die Gegenseite hätte zu spät gezahlt, kann ich dem nicht beipflichten:
Der ursprüngliche Zahlungsplan wurde einvernehmlich geändert. Das bedeutet aber auch, dass dann die kompletten gesetzliche Grundlagen für einen Verzug nach §§ 286 BGB
ff wieder vorliegen müssen, also die (abgewandelte) Fälligkeit, das Verschulden und eine Mahnung. Eine Mahnung KANN zwar in manchen Fällen entbehrlich sein, was hier aber nicht der Fall sein wird.
Daher sehe ich nach Ihrer Schilderung noch nicht einmal einen Verzug.
Das bedeutet dann für Ihre Fragen:
a) Müssen wir den Schaden zahlen?
Nur nach der jetzigen Schilderung und ohne Prüfung des gesamten Vertrages und Schriftwechsels: Ja.
b) Bestand eine Nachberatungspflicht der Notarin?
Nein. Die Notarin wurde von der Übergabe informiert; die Zahlung sollte im Einvernehmen der Parteien herausgezögert werden. Es ist dann aber nicht ersichtlich, welche weitergehenden Pflichten die Notarin haben sollte.
c) Können wir eine Rückabwicklung fordern?
Nein. Es fehlt am Verzug.
d) Welche Möglichkeiten haben wir überhaupt?
Zahlen und ärgern.
Das liest sich zwar etwas einfach und leicht, ist aber nach Ihrer Schilderung das Kostengünstigste, was Sie tatsächlich machen können.
Natürlich KÖNNEN Sie alles und jedes einklagen. Aber nach Ihrer Schilderung werden Sie die Klage verlieren und sehr hohe Kosten tragen müssen.
Daher ist manchmal ein Rat, die Sache auf sich beruhen zu lassen, der bessere Rat.
Wenn die Firmenjuristen dieses offenbar anders sehen, lassen Sie es sich von diesen schriftlich mit voller Haftung für deren Rechtsauskünfte geben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehe ich das jetzt also richtig, dass es sich bei dem Verzug nach der Zahlungsaufforderung durch die Notarin und den dadurch entstanden Schaden, gar nicht um einen wirklichen Schaden handelt?!
Die Käufer waren doch in Verzug! Da erst 18 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist das Geld einging!
Fristende war der 12.12.13
Zahlungseingang war erst der 30.12.13
Und warum war die Notarin nicht Nachberatungspflichtig, wenn sie von dem erheblichen Verzug nach Ablauf der Zahlungsfrist informiert war?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie alles leider richtig verstanden:
Nach Ihrer Schilderung wurde die Auszahlungsaufforderung am 17/12/13 zu der Käuferbank gesendet. Aber zuvor hatten Sie den Treuhandauftrag der Bank nicht angenommen und die Prüfung vorgenommen. Im Einvernehmen wurde also insoweit der Kaufvertrag geändert. Das bitte ich nicht zu vergessen.
Woraus sollte sich eine Nachberatungspflicht der Notarin ergeben?
Sie haben nach Ihrer Aussage die Notarin um Hilfe hinsichtlich der Zahlungsverzögerung gebeten. Richtig wurde Ihnen dann aber mitgeteilt, dass der Notar sich neutral verhalten muss und es nicht die Aufgabe des Notars ist, die Zahlungsfristen zu beschleunigen.
Auch wenn ich Ihren Unmut nachvollziehen kann. Es ändert sich nichts an der rechtlichen Lage und nach Ihrer Schilderung ist diese für Sie nachteilig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg