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Immobilienverkauf, Schadensersatzanspruch von verhindertem Käufer?

25. April 2012 09:37 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir verkaufen zur Zeit unser Haus über einen Makler.
Wir hatten uns mit einem Käufer mündlich über den Verkauf und den Preis geeinigt. Der Makler stand kurz davor den Notar mit einem Entwurf des Vertrages zu beauftragen (ist jedoch nicht vorgenommen worden).
Genau zu diesem Zeitpunkt hat uns ein zweiter Käufer ein wesentlich höheres Angebot gemacht, das wir auch angenommen haben. Wir haben dies dem ersten Interessenten auch sofort mitgeteilt.
Dieser macht jetzt Schadensersatzansprüche geltend, weil er der Meinung ist das es doch mündlich zu einem Vertrag gekommen ist.
Frage: Kann er das - es ist doch noch nicht zu einem Vertrag gekommen (der wird doch bei einem Notar gemacht). Und falls doch, was kann er uns in Rechnung stellen? Aufwendungen bei der Bank, die er zur Finanzierung des zukünftigen Kaufvertrages gemacht hat? Rechtsberatung beim Anwalt oder ähnliches?
Wie sollen wir bei Forderungen reagieren?
Vielen Dank schon einmal für die Beantwortung.
MfG

25. April 2012 | 10:30

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vorab sollten beim weiteren Vorgehen anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn Forderungen konkret an Sie herangetragen werden.

Als mögliche Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des ersten "Käufers" käme ein Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht.

Gemäß § 311 b BGB besteht für den Vertrag unbedingter Formzwang. Das bedeutet, dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist.

Allerdings wird der "Käufer" versuchen einen Ersatzanspruch daraus abzuleiten, dass er Ihnen ein unredliches und treuewidriges Verhalten vorwirft. Er wird die Auffassung vertreten müssen, dass Sie einen Vertrauenstatbestand gesetzt haben, der den Anspruch rechtfertigen würde.

Aber selbst, wenn man von einem Vertrauenstatbesatnd ausgehen sollte,haben Sie nach meinem Dafürhalten nicht gegen eine vorvertragliche Pflicht verstoßen, da Sie doch einen nachvollziehbaren Grund dafür hatten, vom Vertragabschluss Abstand zu nehmen.

Sollte allerdings eine individuelle Prüfung eine andere Einschäzung ergeben, würde der "Käufer" nur seinen sogenannten Vertrauensschaden ersetzt verlangen können. Das ist der Schaden, der diesem dadurch entstanden ist, dass er darauf vertrauen durfte, dass der Vertrag zustande kommt.

Das muss er aber nachweisen.

Dabei handelt es sich auch nur um Aufwendungen, die er tatsächlich im Vertrauen auf diesen Vertrag getätigt hat. Das ist im Einzelfall genauestens zu prüfen; deshalb sollten Sie auch unbedingt einen Anwalt beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de


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