Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 6 VersAusglG
können Sie und Ihre Frau Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen.
Sie können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen.
Ihr Arbeitgeber hat dabei kein Mitspracherecht; es ist allein die Entscheidung von Ihnen und Ihrer Frau, welche Anrechte Sie ausschließen wollen.
Sie können daher die Anrecht mit der externen Teilung herausnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
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