Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
in dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich anzugeben sind nur Anrechte, die auch im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
Eine private Lebensversicherung auf Kapitalbasis fällt regelmäßig nicht in den Versorgungsausgleich, da dort grundsätzlich nur Anrechte auf Rentenbasis berücksichtigt werden. Bei einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht ist ein Anrecht nur dann im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt wurde. Unter Nr. 5 des Fragebogens zum Versorgungsausgleich ist auch dementsprechend auch aufgeführt, dass private Kapitallebensversicherungen nur bei bereits ausgeübtem Rentenwahlrecht angegeben werden müssen.
Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG: Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind unabhängig von der Leistungsform im Versorgungsausgleich auszugleichen.
Davon abgesehen: Das Anrecht wäre auch nur dann bei Ihnen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn Ihr Vater Sie unwiderruflich als Bezugsberechtigten benannt hätte. Hat Ihr Vater keinen Bezugsberechtigten benannt oder Sie nur widerruflich zum Bezugsberechtigten bestimmt, ist das Anrecht Ihnen noch nicht zuzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske, Rechtsanwältin
Antwort
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