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Versorgungsausgleich, Versicherungsnehmer, versicherte Person

| 11. Februar 2024 14:35 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Vor einiger Zeit hat mein Vater zwei "kapitalbildende Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung" abgeschlossen bei denen er der Versicherungsnehmer ist und ich die versicherte Person bin. Die Beiträge zahlt er, mir liegt dazu nichts Schriftliches vom Versicherer vor. Er sieht es als etwas an, das er mir vererben will.

Nun befinde ich mich in einem Scheidungsverfahren und habe daher folgende Frage:

Müssen diese Verträge im "Fragebogen zum Versorgungsausgleich" angegeben werden.

Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

11. Februar 2024 | 16:30

Antwort

von


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Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

in dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich anzugeben sind nur Anrechte, die auch im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.

Eine private Lebensversicherung auf Kapitalbasis fällt regelmäßig nicht in den Versorgungsausgleich, da dort grundsätzlich nur Anrechte auf Rentenbasis berücksichtigt werden. Bei einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht ist ein Anrecht nur dann im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt wurde. Unter Nr. 5 des Fragebogens zum Versorgungsausgleich ist auch dementsprechend auch aufgeführt, dass private Kapitallebensversicherungen nur bei bereits ausgeübtem Rentenwahlrecht angegeben werden müssen.

Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG: Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind unabhängig von der Leistungsform im Versorgungsausgleich auszugleichen.

Davon abgesehen: Das Anrecht wäre auch nur dann bei Ihnen im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn Ihr Vater Sie unwiderruflich als Bezugsberechtigten benannt hätte. Hat Ihr Vater keinen Bezugsberechtigten benannt oder Sie nur widerruflich zum Bezugsberechtigten bestimmt, ist das Anrecht Ihnen noch nicht zuzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2024 | 16:38

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. Februar 2024
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ANTWORT VON

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