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Versicherungsübernahme nach Tod des VN-Nehmers

2. November 2007 12:00 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

mein Vater hatte alle seine Versicherunge bei einer Versicherungsgesellschaft.
Ich möchte nun als einziges Kind und als Alleinerbe (meine Mutter ist bereits vor meinem Vater verstorben), alle dort geführten Versicherungen (Privathaftpflicht, Hausrathaftpflicht, Hausratglasversicherung, Privatrechtsschutz, Wohngebäude, sowie KFZ Versicherung) übernehmen. Leider stellt sich die Versicherung nun quer und möchte alle Verträge auflösen und neue Verträge abschließen, da die Konditionen in den Altverträgen wesentlich besser sind als in den Neuverträgen. Ist das nun rechtens oder habe ich als Alleinerbe das Recht die Verträge des Erblassers 1zu1 zu übernehmen?

Gruss AL

2. November 2007 | 13:13

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Die Beantwortung Ihrer Frage hängt zuerst von den verschiedenen Versicherungsverträgen ab. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich in den konkreten Vereinbarungen andere Regelungen im Ganzen oder in Teilen ergeben können. Daher sollten Sie unbedingt die jeweiligen Vertragsbedingungen durchsehen. Zudem ergibt sich daraus auch, ob die Versicherung ggf. ein Anpassungsrecht besitzt.

Folgende Aussagen geltend allerdings im Allgemeinen:

Grundsätzlich erlischt eine Privathaftpflicht, Rechtsschutzversicherung bei dem Tod des Versicherungsnehmers bzw. zur nächsten Beitragsfälligkeit, es sei denn, eine in dieser Versicherung mitversicherte Person zahlt die Beiträge weiter.

Hausratversicherungen sichern den Hausrat ab. Übernehmen Sie als Erbe das Haus/Wohnung mit Hausrat in derselben Weise wie der verstorbene Versicherungsnehmer, dann wird das Vertragsverhältnis mit Ihnen fortgesetzt. Gleiches gilt für die Wohngebäudeversicherung und einem Eigentümerwechsel für den neuen Eigentümer.

Ähnliches gilt für die KFZ-Haftpflicht. Da auch diese einer Sache, dem KFZ, zugeordnet ist, geht sie mit Erbfall auf den Erben des KFZ über.

Achten Sie zudem auf die Anzeige an die Versicherung, die nach Ihrer Schilderung schon erfolgt ist, und an die Weiterzahlung der Beiträge bei den Versicherungen, die Sie fortführen möchten.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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