Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie den mit Schreiben vom 05.10.2017 angemahnten (!) Betrag innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist vollständig überwiesen. Damit wäre die (vermutlich) gemeinsam mit der Mahnung ausgesprochene Kündigung rückgängig gemacht. Da der Unfall nach der Zahlung eingetreten ist, besteht Versicherungsschutz. Dies hätte nur dann nicht gegolten, wenn Sie im Zeitpunkt des Unfalls noch in Verzug gewesen wären, was ja nicht der Fall ist.
Zur Zahlungsumstellung:
Ich kann anhand Ihrer Angaben nicht sicher nachvollziehen, ob Sie sich mit der vierteljährlichen Rate, auf die umgestellt wurde, ebenfalls in Verzug befanden. Ich gehe zunächst jedoch nicht davon aus. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn Sie qualifiziert im Sinne des § 38 VVG
angemahnt wurden. Qualifiziert heißt, dass eine erneute Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt, der ausstehende Betrag benannt und über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung wirksam belehrt wurde. Ich gehe zurzeit nicht davon aus, dass dies geschehen ist. Sollten Sie Gegenteiliges annehmen, lassen Sie mich dies gerne wissen. Ich werde dann ergänzend Stellung nehmen.
Wurden Sie nicht wie oben beschrieben gemahnt, werden Sie kein Leistungsfreiheit befürchten müssen. Dies käme nämlich nur dann in Betracht, wenn Sie bei Eintritt des Unfalls gerade mit der Prämie/den Prämien in Verzug waren, die qualifiziert angemahnt wurden. Der Verzug mit nicht angemahnten Prämien wäre hingegen im Hinblick auf den Unfall vom 21.11.2017 nicht schädlich.
Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiterhin entstehenden Kosten angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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